Rz. 22

Vertretungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren besitzen auch juristische Personen des Zivilrechts.[1] Diese besitzen allerdings selbst keine natürliche Handlungsfähigkeit. Sie handeln aber kraft Gesetzes durch ihre Organe, gesetzlichen Vertreter oder besonders Beauftragten, die die rechtlich erforderlichen Eigenschaften besitzen.

Die Vertretungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren in Steuersachen unterscheidet sich insoweit von der Prozessfähigkeit im allgemeinen gerichtlichen Verfahren[2], die nur für natürliche Personen besteht. Diese Einschränkung ist jedoch, da sie in § 80 AO nicht aufgenommen worden ist, nicht auf das Verwaltungsverfahren in Steuersachen zu übertragen. Insoweit sind vielmehr auch die Regelungen des StBerG in die Betrachtung einzubeziehen. Hier ist die rechtliche Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen[3] auch nicht auf natürliche Personen beschränkt.[4] Insbesondere können Rechtsanwaltsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Lohnsteuerhilfevereine diese Tätigkeit ausüben.[5] Es wäre sinnwidrig, einerseits derartige Vereinigungen rechtlich zuzulassen, ihnen andererseits aber die Vertretungsbefugnis abzusprechen, die wesentlicher Inhalt ihrer beruflichen Tätigkeit ist.[6] Demgemäß ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 62 FGO nach st. Rspr. des BFH und nahezu einhelliger Ansicht in der Lit.[7] eine Bevollmächtigung von juristischen Personen und Personenvereinigungen zulässig.[8] Ebenso begründet § 62 Abs. 4 S. 3 FGO auch für das Verfahren vor dem BFH die Vertretungsfähigkeit dieser juristischen Personen und Personenvereinigungen.

[1] S. a. Lohmeyer, DStZ/A 1979, 89; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 16; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 AO Rz. 8; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 63; Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 80 Rz. 18.
[5] Vgl. §§ 3, 43, 49 StBerG.
[6] S. § 33 StBerG.

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