A. Die begünstigten Objekte (§ 7h Abs 1, 3 EStG)

 

Rn. 2h

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG kommen in Betracht für Bauaufwendungen an folgenden inländischen (s § 1 Rn 51ff (Teller), unionsrechtswidrig, s Rn 2e) Objekten:

 
Objekt Rechtsgrundlage für die Begünstigung/Nichtbegünstigung Behandlung in Rn

Gebäude:

(1) Neubaumaßnahme vor dem 31.12.2018 begonnen
(2) Neubaumaßnahme nach dem 31.12.2018 begonnen

§ 7h Abs 1 S 1 EStG

§ 7h Abs 1a EStG

s Rn 5a5c

s Rn 5d5f
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche WG sind § 7h Abs 3 EStG1 § 7 Rn 468ff (Handzik)
ETW § 7h Abs 3 EStG1 § 7 Rn 474ff (Handzik); s Rn 11 (2) aE
Im Teileigentum stehende Räume § 7h Abs 3 EStG1 § 7 Rn 477 (Handzik)

1 zur lediglich redaktionellen Änderung des § 7h Abs 3 EStG durch Art 1 Nr 8 Buchst c, Art 1 Nr 27 S 5 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) s Rn 1b.

 

Rn. 3

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Gleichgültig ist, ob das Objekt zum PV oder BV gehört. Jedoch muss Einkunftserzielungsabsicht vorliegen (Kulosa in Schmidt, § 7h EStG Rz 1, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 11).

 

Rn. 3a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Selbst genutzte (= zu eigenen Wohnzwecken genutzte) Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fördert § 10f EStG durch SA-Abzug. § 10f Abs 1 S 3 EStG regelt die Konkurrenz beider Vorschriften: Für Zeiträume, in denen § 7h (ebenso: § 7i EStG) beansprucht wird, ist nicht zugleich der SA-Abzug nach § 10f EStG möglich (Kumulationsverbot). Zur strittigen Behandlung eines unterjährigen Nutzungswechsels s Schindler, § 10f EStG Rz 17, offengelassen von FG Nds 9 K 279/12, DStRE 2015, 135 rkr.

B. Die begünstigten und nicht begünstigten Maßnahmen (§ 7h Abs 1 S 1–3, Abs 1a EStG)

1. Übersicht über die begünstigten und die nicht begünstigten Maßnahmen

 

Rn. 4

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

 
Maßnahme ist Dazu s Rn
begünstigt s Rn 4a4i
nicht begünstigt s Rn 5a5g
teils begünstigt, teils nicht s Rn 5h

2. Übersicht über die begünstigten Maßnahmen

 

Rn. 4a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

 
Begünstigte Maßnahmen Rechtsgrundlage Behandlung in Rn
HK für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB § 7h Abs 1 S 1 EStG Rn 4c4d
HK für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes iSd S 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat § 7h Abs 1 S 2 EStG Rn 4e4f
AK auf Maßnahmen nach S 1 und 2, soweit nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder gleichstehenden Rechtaktes durchgeführt § 7h Abs 1 S 3 EStG Rn 4g4i
 

Rn. 4b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus der Übersicht folgt zugleich:

3. Begünstigte Maßnahmen nach § 7h Abs 1 S 1 EStG

 

Rn. 4c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Begünstigt sind HK (s § 7i Rn 12 (Handzik); dh nicht: Teil-HK, s Rn 7; H 7a EStH 2020 "Teil-HK") für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB. Zum anschaffungsnahen Aufwand als HK s § 6 Abs 1 Nr 1a EStG.

Dazu zählen:

(1) Modernisierung (nur iSd § 177 Abs 1, 2, 4, 5 BauGB). Diese soll Missstände der inneren oder äußeren Beschaffenheit einer baulichen Anlage beseitigen. Missstände liegen insb vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allg Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht (§ 177 Abs 3 BauGB). An diese Kriterien knüpft auch BFH BStBl II 2009, 596 an.
(2)

Instandsetzung (nur iSd § 177 Abs 1, 35 BauGB). Diese soll Mängel der inneren oder äußeren Beschaffenheit einer baulichen Anlage beheben. Mängel liegen insb vor, wenn (§ 177 Abs 3 BauGB) durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

  • die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
  • die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
  • die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insb geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.

Auch BFH BStBl II 2009, 597 lehnt sich an diese Definition an.

(3) Handelt es sich um Modernisierungen/Instandsetzungen, die nicht iRd § 177 BauGB erfolgen, sind diese im Umkehrschluss nicht begünstigt (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 22).
 

Rn. 4d

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Hinweis: Nicht begünstigt sind aber Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu einem in steuerlicher Hinsicht bautechnisch neuen Gebäude führen (s Rn 5aff). BFH v 06.05.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; BFH v 06.05.2014, IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731 würden § 7h EStG gewähren für eine noch zu bildende ETW im Dachgeschoss einer bestehenden, umgebauten Kaserne. BFH v 06.05.2014, IX R 15/13, BFH/NV 2014, 1818 würde § 7h EStG gewähren für eine noch zu bildende ETW in einem bestehenden Gebäude. Alle 3 Fälle betreffen mE keine Neubauten oder bautechnisch neue Gebäude, sondern nur die Schaffung eines neuen WG (ETW) durch Umbau bestehender Gebäude.

4. Begünstigte Maßnahmen nach § 7h Abs 1 S 2 EStG

 

Rn. 4e

Stand: EL 1...

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