Rn. 474

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Eine ETW ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des 1. Teils des WEG begründet ist (§ 1 Abs 1 WEG). Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs 2 WEG). Das gemeinschaftliche Eigentum umfasst das Grundstück und die nicht im Sondereigentum stehenden Teile des Gebäudes (§ 1 Abs 5 WEG). Obwohl sich demnach der zu der ETW gehörige Miteigentumsanteil auch auf den Grund und Boden erstreckt, meint § 7 Abs 5a EStG wegen § 7 Abs 1 EStG nur den abnutzbaren Gebäudeanteil.

 

Rn. 475

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Gehört das Gebäude zu einer Wohnanlage, an der Wohnungseigentum begründet ist, so kann ggf das ganze Gebäude eine ETW darstellen. In diesem Fall sind § 7 Abs 4, 5 EStG direkt, dh ohne die Verweisung in § 7 Abs 5a EStG anzuwenden.

 

Rn. 476

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die ETW sei noch auf folgende Besonderheiten hingewiesen:

  • degressive AfA: Keine "Herstellung" iSd § 7 Abs 5 EStG liegt vor, wenn eine ETW durch Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in ETW (§ 8 WEG) entstanden ist (BFH BStBl II 1993, 188; 2005, 704). Wer daher in seinem fremden Wohnzwecken dienenden MFH das Dachgeschoss zur Wohnung ausbaut und erst nach Fertigstellung und Vermietung durch Aufteilung Wohnungseigentum begründet, stellt keine ETW iSd § 7 Abs 5a EStG her, sondern erweitert nur das Gebäude als einheitliches WG (BFH BStBl II 2005, 705).
  • Bezugsfertigkeit: Eine ETW ist hergestellt, wenn sie fertig gestellt und bezugsfertig ist (BFH BFH/NV 2002, 1139; 2005, 704). Sie ist auch dann schon fertig gestellt, wenn zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch kein Wohnungseigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist (BFH BStBl II 1999, 589; 2005, 704).
  • Dauerwohnrecht (§ 31 WEG): Ist wie Wohnungseigentum zu behandeln, wenn es zeitlich unbeschränkt oder auf besonders lange Zeit bestellt wird und Berechtigter Finanzierung des Grundstückserwerbs und der Gebäudeerrichtung, Verzinsung und Tilgung des FK und laufende Bewirtschaftungskosten übernimmt (BFH BStBl II 1986, 258; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 492).

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