Rn. 2d
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7h Abs 1 S 1 EStG fördert nur im Inland belegene Objekte. Das Problem der Beschränkung der steuerlichen Förderung auf das Inland im Bereich der Abschreibungen (§§ 7ff EStG) ist nur teilweise vom Gesetzgeber gelöst:
Vorschrift | Beschränkung auf das Inland? |
---|---|
§ 7 Abs 5 EStG | Nein, daher europarechtskonform, s § 7 Rn 10b (Handzik) |
§ 7b EStG | Nein, daher europarechtskonform, s § 7b Rn 7, 8 (Handzik) |
§ 7c EStG | Nein, daher europarechtskonform |
§ 7g Abs 1 S 1, Abs 4 S 1 EStG | Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7g Rn 23ff (Handzik) |
§ 7i Abs 1 S 1 EStG | Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7i Rn 1g (Handzik) |
Rn. 2e
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Auch der Inlandsbezug in § 7h Abs 1 S 1 EStG ist mE europarechtswidrig (glA wohl Kulosa in Schmidt, § 7h EStG Rz 2, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 13a). Auf die Ausführungen unter s § 7g Rn 23ff (Handzik) wird verwiesen.
Rn. 2f
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Man wird daher § 7h Abs 1 S 1 EStG europarechtskonform dahingehend auszulegen haben, dass die dort genannten begünstigten Objekte auch dann erhöht abgesetzt werden können, wenn sie im EU-Ausland belegen sind.
Rn. 2g
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Das FG D'dorf 9 K 2480/17 E, EFG 2019, 771 will § 7i EStG (s § 7i Rn 1k (Handzik); mE aber sinngemäß auf § 7h EStG übertragbar) nur gewähren, wenn der StPfl nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe (!) gehört, andernfalls sei durch die Beschränkung auf das Inland weder die Niederlassungs- noch die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Die dagegen eingelegte Rev (Az des BFH X R 17/19) ist noch offen. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese Meinung nicht teilt, ggf aber müsste der EuGH konsequenterweise Unionsrechtswidrigkeit annehmen.
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