Rz. 13

Das Gebäude muss im Inland (§ 1 EStG Rz. 21) belegen sein.

 

Rz. 13a

Dies dürfte gegen europarechtliche Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheiten) verstoßen. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils v. 15.10.2009 (Rs. C-35/08, BFH/NV 2009, 2091 – "Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez") wurde z. B. bereits die degressive Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010[1] wurden insoweit erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben bereits z. T. umgesetzt. Dabei erfolgte auch eine Einbeziehung von im EU- und EWR-Ausland belegenen selbst genutzten Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung. Dieser Grundtendenz folgend wird die Abschreibung nach den §§ 7h, 7i EStG auch auf das EU-Ausland auszuweiten sein. Selbst wenn deren Ziel darin besteht, nur Baudenkmale im Inland zu fördern, ist fraglich, ob dies eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen könnte.

 

Rz. 14

Das Gebäude muss ferner in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sein. Begriff und Umfang von Sanierungsmaßnahmen regelt § 136 BauGB. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (§ 136 Abs. 2 BauGB).[2] Welche Gebiete Sanierungsgebiete sind, ergibt sich aus der jeweiligen gemeindlichen Satzung. Nach § 142 Abs. 1 BauGB können die Gemeinden bestimmte Gebiete als Sanierungsgebiete festlegen. Dies geschieht durch eine örtliche Satzung (§ 142 Abs. 3 BauGB)[3], die mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich wird (§ 143 Abs. 1 S. 3 BauGB).

 

Rz. 15

Städtebauliches Entwicklungsgebiet ist nach § 165 Abs. 3 BauGB ein Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll.[4] Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme kommt nur in Betracht, wenn das Entwicklungsziel mit den Mitteln des allgemeinen Städtebaurechts nicht zu erreichen ist.[5] Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden (§ 165 Abs. 2 BauGB). Als solche Maßnahmen kommen z. B. in Betracht:

  • Schaffung neuer Orte,
  • Zusammenlegung vorhandener Orte zu neuen Einheiten,
  • Erweiterung vorhandener Orte um neue Ortsteile.
 

Rz. 16

Auch bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen ist eine Satzung erforderlich (§ 165 Abs. 6 BauGB).[6] In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen. Gebiete, in denen Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind keine solchen Gebiete.[7]

 

Rz. 17

Maßnahmen an Gebäuden in einem Stadtumbaugebiet i. S. d. §§ 171a bis 171d BauGB sind nicht nach § 7h Abs. 1 EStG begünstigt. Die mit der Schaffung von Stadtumbaugebieten verfolgten Zwecke unterscheiden sich von denen bei der Schaffung von Sanierungsgebieten. Für Stadtumbaumaßnahmen i. S. d. §§ 171a bis 171d BauGB in einem durch Gemeinderatsbeschluss festgelegten Stadtumbaugebiet darf daher eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG nicht ausgestellt werden.[8] Wird dennoch eine Bescheinigung erteilt, ist die Finanzbehörde hieran gebunden und müsste im Verwaltungsrechtsweg gegen die Bescheinigung vorgehen (Rz. 52f.).

[1] BGBl I 2010, 386.
[2] VG Berlin v. 8.12.2015, 19 K 242.10.
[3] BVerwG v. 10.4.2018, 4 CN.2.17: Zur Wirksamkeit einer städtebaulichen Sanierungssatzung; BVerwG v. 21.3.2019, 4 BN 38.18: Abwägungsfehlerhafte Sanierungssatzung.
[4] BVerwG v. 8.7.1998, 4 BN 22.98, NVwZ 1998, 1298; OVG Münster v. 13.10.2011, 2 D 86/09.NE.
[5] OVG Lüneburg v. 8.5.2014, 1 KN 102/11.
[6] OVG Lüneburg v. 15.12.2011, 1 KN 111/08.
[7] OFD Kiel v. 9.2.2001, S 2198 a A – St 235, StED 2001, 298; OVG Münster v. 19.5.1988, 11 J 2346/86, NVwZ-RR 1989, 287.

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