Rz. 18

§ 7h Abs. 1 S. 1 EStG begünstigt Maßnahmen, die aufgrund eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebots gem. § 177 BauGB erfolgen. Umfassende Änderungen eines Gebäudes wie dessen Anbau, Umbau oder Erweiterung stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung i. S. v. § 177 BauGB dar.[1] Gleiches gilt für den Neuaufbau eines abgebrochenen Gebäudes, auch wenn dieser nach alter Bauart erfolgt[2], es sei denn, der Abbau und die anschließende Wiedererrichtung des Gebäudes sind aus bautechnischen, sicherheitstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten (siehe aber Rz. 46a). Begünstigt sind nur Maßnahmen an Gebäuden, die im Inland und in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sind. Eine Maßnahme in einem "förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich" setzt die ausdrückliche Anordnung eines Sanierungsgebiets bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereichs voraus.[3] Beide Gebiete sind förmlich, d. h. in Form einer Satzung (§§ 142 Abs. 1, 165 Abs. 6 BauGB), festzulegen. Eine Baugenehmigung für ein potenzielles, noch nicht ausgewiesenes Fördergebiet reicht ohne Satzung nicht aus.[4]

 

Rz. 19

§ 7h Abs. 1 S. 1 EStG betrifft nur Maßnahmen an einem vorhandenen Bestand, die noch als bauliche Maßnahmen bezeichnet werden können, z. B. eine Ruine.[5] Der BFH vertritt die Auffassung, dass es für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG unschädlich ist, wenn durch die Baumaßnahmen neue Wirtschaftsgüter entstanden sind. Daher sind die erhöhten Absetzungen auch in den Fällen zu gewähren, in denen Eigentumswohnungen durch Umnutzung oder durch den Ausbau eines Dachbodens entstanden sind. Allerdings ist eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde, die eine Begünstigung der Maßnahme bejaht, zwingende Voraussetzung.[6] Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.[7] Entsteht durch den Umbau allerdings ein "Neubau im bautechnischen Sinne", scheidet eine Begünstigung nach § 7h EStG aus (s. auch Rz. 46a).[8]

Die Gemeinde kann auch die Frage abschließend und damit bindend prüfen, ob es sich um eine steuerbegünstigte Instandsetzung bzw. Modernisierung handelt. Wie weit die Bindungswirkung der von der Denkmalschutzbehörde erteilten Bescheinigung im Einzelfall reicht, d. h. welche Sachverhaltselemente sie der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt aber vom jeweils konkreten Inhalt der Bescheinigung ab, der ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.

Eine im Grundlagenbescheid enthaltene "Vorbehaltsklausel", dass die Bescheinigung "nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen…prüft", betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen.[9]

 

Rz. 20

Das Modernisierungsgebot dient der Beseitigung eines baulichen Missstands, z. B. eines Zustands, der den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse nicht entspricht (§ 177 Abs. 2 BauGB).

 

Rz. 21

Das Instandsetzungsgebot dient der Beseitigung von baulichen Mängeln infolge Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter (§ 177 Abs. 1 3 S. 1 BauGB), soweit hierdurch

  • die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist,
  • die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt,
  • die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
 

Rz. 22

Andere Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht im Rahmen des BauGB bzw. des früheren BauGB-MaßnahmenG erfolgen, z. B. solche aufgrund von Förderungsprogrammen der Länder, sind nicht begünstigt. § 7h EStG führt die begünstigten Aufwendungen abschließend auf, z. B. dürfen Maßnahmen i. S. v. § 7h Abs. 1 EStG erst nach Vertragsschluss begonnen worden sein (Rz. 35).

[1] BVerwG v. 27.8.1996, 8 B 165/96, StRK EStG 1990, § 7h R. 1.
[2] BFH v. 18.9.2002, X R 183/96, BFH/NV 2003, 370.
[3] BVerwG, v. 8.7.1998, IV BN 22/98, NVwZ 1998, 1298.
[4] OVG Greifswald, v. 8.6.2004, 3 L 64/02, NVwZ 2005, 835; zu Gebäuden, in denen Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, Rz. 22 und Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7h EStG Rz. 17; Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7h EStG Rz. B 4.
[5] OFD München v. 1.8.1994, S 2198 a.
[6] BFH v. 6.5.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; Beck, DStR 2015, 158: Erhöhte Absetzung bei der Umnutzung von Gebäuden in einem Sanierungsgebiet; Beck, ZMR 2014, 942; BFH v. 22.9.2005, IX R 13/04, ...

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