Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheinigung nach § 7 h EStG. Baurecht

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG ist, dass ein Gebot für eine Maßnahme nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlassen oder ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, in dem sich der Eigentümer des Gebäudes zu derartigen Maßnahmen verpflichtet. Auflagen in einer Baugenehmigung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

 

Normenkette

EStG §§ 7h, 10f; BauGB §§ 175, 177

 

Verfahrensgang

VG Schwerin (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 2 A 2490/00)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Bescheinigung nach §§ 7 h, 10 e EinkommensteuergesetzEStG –.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohn- und Bürogebäudes Tr.straße 8 in Ro.. Das Grundstück liegt im Bereich der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock” und Erhaltungssatzung „Historischer Stadtkern”.

Für Instandsetzungsmaßnahmen und den Bau eines Büros und einer Wohneinheit erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 08.06.1994 eine Baugenehmigung, die folgende Bedingungen enthält:

„Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB muß sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Ziel der Erhaltungssatzung der Hansestadt Rostock für das Gebiet „Historischer Stadtkern” ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes. Die Häusergruppe Tr.straße 8–11 ist in diesem Bereich der nördlichen Altstadt ein kleinmaßstäbliches, historisches, gut rekonstruiertes Ensemble mit hohem Milieuwert. Die Häuser 9–11 sind in der Denkmalliste geführt. Für das Haus Nr. 8 muß daher die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der prägenden Architekturdetails und die Verwendung altstadtgerechter Materialien gefordert werden.

Aus den vorgenannten Gründen werden folgende Bedingungen festgelegt:

  1. Es ist ein Ziegeldach auszubilden.
  2. Die Haustür ist zu erhalten.
  3. Es sind symmetrische Fenster auszubilden.”

Die Baugenehmigung enthielt im Übrigen den Hinweis, dass die geplante Farbgestaltung mit den Farbgestalterinnen im Amt für Stadtplanung abgestimmt werden soll.

Der Kläger stimmte mit den Bediensteten des Beklagten die Baumaßnahmen ab.

Nach Fertigstellung beantragte der Kläger bei dem Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1999 die Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 h, 10 f EStG für Baukosten in Höhe von 470.663,11 DM. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 21.02.2000 mit der Begründung ab, zwingende Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Bescheinigung sei das Vorliegen einer schriftlichen Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsvereinbarung oder -anordnung der Gemeinde. Sie liege nicht vor.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2000 zurück.

Die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Bescheinigung zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Schwerin durch Urteil vom 17.01.2002 ab. Zur Begründung führte es aus: § 7 h Abs. 1 S. 1 EStG verweise auf § 177 BauGB. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift könne die Gemeinde für eine bauliche Anlage mit Missständen ein Modernisierungsgebot oder bei Mängeln ein Instandsetzungsgebot anordnen, ohne dass für das entsprechende Gebiet eine bestimmte baurechtliche Satzung vorliegen müsse. Es müsse daher eine durchsetzbare Anordnung für bestimmte Baumaßnahmen vorliegen. Absicht des Gesetzgebers sei es nicht, freiwillige Modernisierungsleistungen zu fördern, sondern nur die staatlich aufgezwungenen. Ein solcher Zwang ergebe sich auch nicht aus den Bedingungen, die der Baugenehmigung vom 08.06.1994 beigefügt gewesen seien. Diesen Bedingungen hätte sich der Kläger bereits dadurch entziehen können, dass er die Baugenehmigung nicht ausnutzte. Es könne daher offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung schon deswegen entfallen würden, weil es sich hier nicht um Maßnahmen der Instandsetzung oder Modernisierung handele, sondern um erhebliche bauliche Änderungen des Gebäudes, die der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienten.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen, ob eine zwingende Nebenbestimmung zur Baugenehmigung mit den steuerlich geförderten Tatbeständen der §§ 7 h und 10 f EStG gleichzustellen sei.

Gegen das ihm am 17.02.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.03.2002 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung führt er aus: Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung sei nicht eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde. Ausreichend sei auch eine mündlich getroffene Vereinbarung. Es sei unerheblich, ob die Maßnahmen auf einem Modernisierungsgebot...

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