Rz. 41

Die jährliche AfA beträgt bei Herstellungsbeginn ab dem Vz 2004 in den ersten 8 Jahren höchstens 9 % der Bemessungsgrundlage, danach 4 Jahre lang maximal je 7 %. Der Stpfl. kann also auch bei Anschaffungen bzw. Herstellungen ab dem Vz 2004 innerhalb des Begünstigungszeitraums von 12 Jahren 100 % der Aufwendungen abschreiben. Mindestens ist allerdings im jeweiligen Jahr die AfA nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG anzusetzen (§ 7a Abs. 3 EStG). Für nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommene AfA-Beträge besteht innerhalb des Begünstigungszeitraums keine Nachholmöglichkeit.[1] Der Stpfl. kann etwaigen nachteiligen Folgen nur dadurch entgehen, dass er die höheren Absetzungen während des Begünstigungszeitraums in vollem Umfang in Anspruch nimmt (Beispiele in Rz. 40). Die jährlichen Absetzungen können auch im Jahr der Veräußerung des begünstigten Wirtschaftsguts in voller Höhe in Anspruch genommen werden.[2] Diese Beträge werden erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums als Restwert erfasst, der einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben ist. Der Restwert ist den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes hinzuzurechnen. Auf diese Bemessungsgrundlage ist der für das Gebäude maßgebende Prozentsatz anzuwenden (§ 7h Abs. 1 S. 5 EStG).

 

Rz. 42

Werden die nicht begünstigten Herstellungs- oder Anschaffungskosten nach § 7 Abs. 5 EStG degressiv abgeschrieben, muss zwingend der für die nicht begünstigten Aufwendungen geltende Prozentsatz nach § 7 Abs. 5 EStG auf den Restwert angewendet werden. Eine Neubemessung des AfA-Satzes (z. B. nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG) ist nicht möglich, da § 7 Abs. 5 EStG eine starre Regelung ohne Übergangsmöglichkeiten zu § 7 Abs. 4 EStG enthält.

 

Rz. 43

Absetzungsberechtigt ist der Stpfl., der auch sonst AfA-berechtigt wäre. Bei Gebäuden, die im Miteigentum mehrerer Stpfl. stehen, stehen die erhöhten Absetzungen diesen im Verhältnis der Miteigentumsteile zu. Bei einer Personengesellschaft ist nur der Gesellschafter, nicht die Gesellschaft AfA-berechtigt, da eine personenbezogene Betrachtungsweise gilt.[3] Die Absetzungen müssen allerdings einheitlich vorgenommen werden (§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG).

 

Rz. 44

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen oder Einlagen ins Betriebsvermögen führen nicht zu einer Erhöhung der begünstigten Bemessungsgrundlage. Erhöhungen oder Minderungen der AfA-Bemessungsgrundlage, die sich hierdurch ergeben, sind dem Teil der Aufwendungen zuzuordnen, für die keine erhöhten Abschreibungen gewährt werden.[4]

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