Rn. 5a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nicht begünstigt waren auch schon bisher HK, die zu einem (steuerlichen) Neubau (BFH BStBl II 2009, 596; Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 19) oder zu einem bautechnisch neuen Gebäude führen (OFD Rheinland v 18.04.2006, DStR 2006, 847; OFD Magdeburg v 03.05.2011, S 2198 a - 6 – St 222 auch für Entstehung von ETW durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschoss-Ausbau; BFH BStBl II 2009, 596 für Abriss und Wiederaufbau).

 

Rn. 5b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Von einem Neubau (im steuerlichen Sinn) ist bei Umbaumaßnahmen idR auszugehen, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie zB Fundamente, tragende Außen- und Innenwände. Geschossdecken und die Dachkonstruktion (s BT-Drucks 19/13436, 93).

 

Rn. 5c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Allerdings prüfte die Frage, ob Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB durchgeführt worden sind, allein die Gemeinde und nicht das FA (s Rn 11, 13). Das FA war an die Bescheinigung der Gemeinde gebunden, auch wenn ein (in steuerlicher Sicht) bautechnischer Neubau vorlag (s Rn 13c) und konnte lediglich remonstrieren (s Rn 14, 14a sowie BT-Drucks 19/13436, 93f). Dies rief den Gesetzgeber auf den Plan (s Rn 5dff).

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