Rn. 5d

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Diese Rechtslage war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge (BT-Drucks 19/13436, 93f). Daher legt Art 1 Nr 8 Buchst a des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) in einem neu eingefügten Abs 1a Folgendes fest:

  • S 1: Nicht begünstigt sind Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes.
  • S 2: Die Prüfung, ob solche vorbezeichneten Maßnahmen vorliegen, obliegt dem FA.
 

Rn. 5e

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Somit sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu einem steuerrechtlichen Neubau führen, nicht begünstigt. Da es um einen Neubau im steuerlichen Sinn (s Rn 5b, 5c; aA Kulosa in Schmidt § 7h EStG Rz 6, 40 Aufl 2021: Neubau im baurechtlichen Sinn) geht, war es folgerichtig, die Prüfungszuständigkeit für diese Frage beim FA anzusiedeln (s BT-Drucks 19/13436, 93f). Die Bescheinigung der Gemeindebehörde umfasst somit seitdem die Frage des steuerrechtlichen Neubaus nicht mehr.

 

Rn. 5f

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach Art 1 Nr 27 Buchst f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 (= § 52 Abs 16a S 1 EStG idF des Gesetzes) ist § 7h Abs 1a EStG erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen wurden. In § 52 Abs 16a S 2, 3 EStG idF des Gesetzes wiederholt der Gesetzgeber, was er auch sonst schon in der Vergangenheit zum Thema "Beginn der Baumaßnahmen" gesagt hat (zB in § 52 Abs 15 S 3 EStG zu § 7b EStG):

  • S 2: Als Beginn der Baumaßnahmen gilt bei Gebäuden, bei denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags. Zum Begriff des "Bauantrags" s § 7 Rn 345 "Bauantrag" (Handzik); Schwarzbauten sind somit nicht begünstigt (§ 7 Rn 345 "Schwarzbaut") (Handzik).
  • S 3: Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, entscheidet der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen. Dazu s § 7 Rn 345 "genehmigungsfreies Vorhaben" (Handzik).

Zur Frage der unechten Rückwirkung s Rn 1e.

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