Rn. 477
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs 3 WEG). Das Teileigentum unterscheidet sich also nur durch die Art der Nutzung vom Wohnungseigentum und wird daher dem Wohnungseigentum gleichgestellt, und zwar
- zivilrechtlich aufgrund § 1 Abs 6 WEG
- einkommensteuerlich für die AfA aufgrund § 7 Abs 5a EStG Fall 3.
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