Tz. 238

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach der Rspr des BFH (zB s Urt des BFH v 13.12.1961, BStBl III 1962, 85; v 17.10.1974, BStBl II 1975, 58 und v 07.03.1995, BStBl II 1995, 693) ist Veräußerungspreis iSd § 17 EStG alles, was der Veräußerer aus dem Anteilskauf als Gegenleistung erlangt; maßgeblich ist der Wert der Gegenleistung am maßgeblichen Stichtag (Barwert bzw bei Sachleistungen der gW). Bei der Bewertung der Gegenleistung macht der BFH jedoch dann eine Ausnahme, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des VG und dem Zeitpunkt der Erfüllung verändern (s Urt des BFH v 13.10.2015, BStBl II 2016, 212). Die Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt nach Auff des BFH materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück. Hierzu s Tz 389. Dabei sind nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 29.05.2008, BFH/NV 2009, 9) auch von dritter Seite stammende Gegenleistungen, deren Zahlung nicht durch den Erwerber veranlasst sind, insoweit als Veräußerungspreis zu berücksichtigen, als ein umittelbarer wirtsch Zusammenhang mit der Veräußerung besteht. Die Gegenleistung kann in jeder Leistung, die einen wirtsch Wert hat, bestehen (zB auch in der Befreiung von einer privaten Verbindlichkeit, s Tz 63). Wird eine iR der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft entstandene Ausgleichsforderung durch Übertragung einer Beteiligung iSd § 17 EStG getilgt, bestimmt sich der Veräußerungspreis nach der Höhe des Ausgleichsanspruchs (s Beschl des BFH v 30.03.2011, BFH/NV 2011, 1323). Wie bei den AK rechnen auch hier Nebenleistungen mit zum Verkaufserlös, zB Zahlungen an lästige Gesellschafter. Wegen der Berücksichtigung von ausstehenden Einlagen, die der Erwerber übernimmt s Tz 351. Wegen der Kaufpreissicherung bei Anteilskaufverträgen s Lohr (GmbH-StB 2005, 247).

Veräußern die Gesellschafter einer GmbH ihre Anteile an der Gesellschaft zu einem Preis, der nicht der quotenmäßigen Beteiligung entspr, so liegt, sofern keine wirtsch vernünftigen Gründe vorgebracht werden können, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor (s Beschl des FG Sa v 10.02.1998, EFG 1998, 759). Ebenso s Urt des FG München v 22.04.2013 (Az: 7 K 2604/10; die gegen das Urt eingelegte NZB wurde als unbegründet zurückgewiesen, s Beschl des BFH v 22.04.2013, Az: IX B 78/13).

Bei rechtlich, wirtsch und zeitlich verbundenen Erwerben von Aktienpaketen einer AG durch denselben Erwerber zu unterschiedlichen Entgelten ist der Veräußerungspreis für das einzelne Paket für stliche Zwecke abw von der zivilrechtlichen Vereinbarung aufzuteilen, wenn keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für die unterschiedliche Preisgestaltung vorliegen (s Urt des BFH v 04.07.2007, BStBl II 2007, 937). Ebenfalls hierzu s Schimmele (GmbH-StB 2007, 367). Wegen der hiervon abw Rspr des I. Senats des BFH zu § 8b Abs 2 KStG 1999 s § 8b KStG Tz 104.

Nach Inkrafttreten des StSenkG (hierzu s Tz 207ff) ist der Veräußerungspreis nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG zur Hälfte und ab dem VZ 2009 zu 60 % stpfl. Hierzu s Tz 447ff und s § 3 Nr 40 EStG Tz 60.

 

Tz. 239

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Ob der Preis für die Anteile angemessen ist, spielt unter Fremden keine Rolle (s Urt des BFH v 25.11.1965, BStBl III 1966, 110). Ebenfalls hierzu s Tz 62 und s Tz 76. Beruht ein zu niedriger Veräußerungserlös jedoch auf einem Interessengleichlauf zwischen den Beteiligten, da er durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Bsp: Der Stpfl veräußert an seine Kap-Ges Anteile an einer anderen Kap-Ges), führt eine zu niedrige Bemessung des Veräußerungserlöses zu einer verdeckten Einlage und eine zu hohe Preisbemessung idR zu einer vGA (s Urt des BFH v 12.02.1980, BStBl II 1980, 494). IH einer vGA verringert sich der Veräußerungspreis, weil der vGA-Vorteil Kap-Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ist. Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kap-Ges ist ab dem VZ 1992 durch § 17 Abs 1 S 2 EStG ausdrücklich der entgeltlichen Veräußerung gleichgestellt (s Tz 97 ff). Ist die Gegenleistung aus anderen Gründen unangemessen niedrig, ist zu prüfen, ob eine ganz oder tw unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Hierzu s Tz 70 ff.

 

Tz. 240

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Da iRv § 17 EStG das Zuflussprinzip (s § 11 EStG) nicht gilt (s Tz 235), ist der Kaufpreis auch dann in der vereinbarten Höhe anzusetzen, wenn er gestundet oder in Raten zu zahlen ist. Die Grundsätze des Urt des BFH v 13.10.2015 (BStBl II 2016, 212), wonach bei der Bewertung der Gegenleistung Wertveränderungen zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des VG und dem Zeitpunkt der Erfüllung zu berücksichtigen sind, führen uE jedoch dazu, dass bei der Bewertung der Gegenleistung faktisch auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen ist. Hierzu auch s Tz 389. Die neben dem Kaufpreis zu zahlenden Zinsen rechnen nicht zum Veräußerungserlös, sondern zu den Einnahmen aus KapV. Wird der Verkaufspreis zinslos oder niedrig verzinslich gestundet, ist der Berechnung des VG nach § 17 EStG die abgezinste Kaufpreisforderung zugrunde zu legen (s Urt des BFH v 21.10.1980, BStBl...

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