Tz. 70

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der Erwerb einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung durch Erbfall löst nach ständiger Rspr eine Besteuerung nach § 17 EStG nicht aus (zB s Urt des BFH v 05.07.1990, BStBl II 1990, 847). Das gilt auch, wenn der Erbe mit Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteils- oder Erbersatzansprüchen belastet ist (s Urt des BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 392; s Schr des BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 60 und 66). Der BFH geht – abw von seiner früheren Rspr – davon aus, dass der Erbfall und die Erbauseinandersetzung für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit bilden.

Allerdings wird bei einer späteren Veräußerung durch den Rechtsnachfolger uU auch der während der Besitzzeit des Rechtsvorgängers eingetretene Wertzuwachs mitbesteuert (s Tz 250 ff).

Bei mehreren Miterben ist nach dem Schr des BMF v 14.03.2006 (BStBl I 2006, 253, Rn 1) eine bürgerlich-rechtlich der Erbengemeinschaft zuzurechnende nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligung stlich nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO anteilig den Miterben zuzurechnen, wobei deren spätere Anteilsveräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall zur Besteuerung nach § 17 Abs 1 S 4 EStG führt, wenn die dem einzelnen Miterben zuzurechnende Beteiligung die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG nicht erreicht. Im Einzelnen hierzu s Ott (GmbHR 1994, 524) und s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 132).

 

Tz. 71

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Innerhalb der Miterben sind weitere unentgeltliche Folgeübertragungen möglich, zB bei einer Realteilung ohne Abfindungszahlung. Übernommene Nachlassverbindlichkeiten sowie die Erfüllung eines Vermächtnisses führen nicht zu einem entgeltlichen Vorgang (s Schr des BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 23–25 und 66). Anders bei einer Erbauseinandersetzung mit Abfindungen bzw Az; dort erzielt der die Az erhaltende Miterbe einen VG iSd § 17 EStG und der die Az leistende Miterbe hat insoweit AK auf die Beteiligung; im Übrigen führt er die AK des Erblassers fort. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 14.03.2006 (BStBl I 2006, 253, Rn 26 und 27).

Bei einer Veräußerung der ererbten Anteile nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Erbfall ist der VG nur dann stpfl wenn der betr Miterbe, dem nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO die Beteiligung zuzurechnen ist, iSv § 17 EStG beteiligt ist.

Ist der Miterbe nicht iSd § 17 EStG beteiligt, ist ein VG innerhalb von fünf Jahren seit dem Erbfall nach § 17 Abs 1 S 4 EStG stpfl, wenn der Erblasser iSd § 17 EStG beteiligt war (s Tz 223 ff).

Ebenfalls zur Besteuerung nach § 17 EStG führt eine Erbauseinandersetzung durch Veräußerung der Beteiligung iSd § 17 EStG (s Schr des BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 55).

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