Tz. 196

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die grds Auswirkungen von DBA auf bzw das Verhältnis der DBA zu den innerstaatlichen Anrechnungsvorschriften wurden bereits erläutert (s Tz 24 – 29). Demnach gilt das im vorstehenden Abschnitt zur Anrechnung unmittelbar gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG Geschilderte unverändert nur dann, wenn

entweder kein DBA mit dem betroffenen ausl Herkunftsstaat existiert,
oder ein solches DBA aus bestimmten Gründen nicht anwendbar ist (s Tz 32 – 35),
oder das DBA für die konkrete Konstellation keine Regelung enthält (s Tz 133).

Nur unter diesen Voraussetzungen ist § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG unmittelbar und ohne Abweichungen anwendbar (außerdem s § 34c Abs 6 S 4 EStG, dazu s Tz 128 ff). Anderenfalls sind gewisse durch das DBA begründete Modifikationen zu beachten, die nachstehend im Einzelnen beschrieben werden.

 

Tz. 197

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Hingegen ist überhaupt keine Anrechnungsmöglichkeit (weder unmittelbar gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG noch nach DBA) gegeben, wenn

ein bestehendes DBA für die betr Eink Freistellung in Deutschland vorsieht (s Tz 10, s Tz 73, s Tz 213; eine Ausnahme bildet § 34c Abs 6 S 5 EStG iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG für die Fälle des § 50d Abs 9 EStG, s Tz 306a),
oder das DBA keine Freistellung vorsieht und aus bestimmten Gründen auch die Anrechnung bewusst versagt. Dies ist der Fall, wenn der andere DBA-Staat aus dt Sicht abkommenswidrig besteuert (s Tz 34). In bestimmten Fällen dieser Art kommt allerdings kraft des § 34c Abs 6 S 4 EStG (iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) St-Anrechnung oder -Abzug in Betracht (s Tz 128 ff). Außerdem erhalten doppelansässige Kö, deren Ansässigkeitsstaat iSd DBA nicht D ist, keine Anrechnung für Eink aus dem Ansässigkeitsstaat und uU auch nicht für Eink aus Drittstaaten (s Tz 33).

Alles Folgende setzt mithin immer voraus, dass ein DBA anwendbar ist und die Voraussetzungen dieses DBA für die Anrechnung der ausl St (näher s Tz 206 ff) gegeben sind. Dies entspr Inhalt und Regelungstechnik der §§ 26 KStG, 34c EStG, s Tz 198 f.

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