Tz. 34

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nur iwS zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 26 KStG, 34c EStG trotz DBA gehört auch der Fall, dass der ausl Quellenstaat eine in D ansässige Stpfl besteuert, obwohl er dies aus dt Sicht wegen des DBA gar nicht dürfte. Dies kommt vor, wenn der ausl Staat von einem anderen Sachverhalt ausgeht oder eine andere rechtliche Würdigung vornimmt. Soweit das DBA für solche Qualifikationskonflikte keine besondere Regelung enthält (s Tz 31 zu Switch-over-Klauseln), schließen die DBA in solchen Fällen die Anrechnung (und auch die Freistellung) aus. Denn diese wird im Methodenartikel immer davon abhängig gemacht, dass "diese Eink ... nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat" (Quellenstaat) "besteuert werden" können (Formulierung des Art 23A Abs 1 OECD-MA; alle dt DBA enthalten Entspr); für die Beurteilung dieser Frage ist D nicht an die Würdigung des anderen Staats gebunden. Eine Doppelbesteuerung kann daher nur durch ein Verständigungsverfahren (s Art 26 OECD-MA, § 175a AO) vermieden werden. Diese Konstellation gehört nur iwS hierher, weil die DBA in diesen Fällen die Anrechnung bewusst versagen (Umkehrschluss aus der zitierten Formulierung), so dass eine unmittelbare Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG auch hier nicht statthaft ist. Das ist konsequent, weil eine (aus dt Sicht) fehlerhafte Rechtsanwendung des ausl Staates grds nicht zu Lasten des dt Fiscus gehen soll. Indes kommt uU ein Abzug der ausl St gem § 26 KStG iVm § 34c Abs 3 EStG in Frage; dies schließt das DBA nicht aus (s Tz 296). Außerdem zu § 34c Abs 6 S 4 EStGTz 128 ff.

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