Tz. 10

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Weil die DBA den rein nationalen Regeln vorgehen (näher s Tz 24 ff), ist § 26 KStG nicht anwendbar, wenn und soweit für die in Betracht kommenden Eink kraft eines DBA die Freistellung angeordnet ist.

 

Tz. 11

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Sind ausl Eink aus anderen Gründen als einem DBA in D stfrei, ist § 26 KStG ebenfalls nicht anwendbar. Denn dann fehlt es am Erfordernis der Identität des St-Gegenstandes (s Tz 102 ff; dies gilt insbes für gem § 8b Abs 1 KStG stfreie ausl Dividenden, falls diese nicht schon – auch – wegen eines DBA-Schachtelprivilegs stfrei sind, s Tz 10). Damit nicht zu verwechseln ist der Fall, dass die auf die ausl Eink entfallende dt St 0 EUR beträgt, denn dann kommt statt Anrechnung der Abzug der ausl St von der Bemessungsgrundlage in Betracht (s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 2 EStG).

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