Tz. 128

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 34c Abs 6 S 4 EStG in der ab VZ 2007 gültigen Fassung sind (iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) "die Abs 1 und 2" des § 34c EStG "entspr anzuwenden", wenn "sich das Abkommen nicht auf eine St vom Einkommen dieses Staates" bezieht. Bis zum VZ 2006 bildete dies nur die 2. Alt. der Vorschrift. Bis dato war durch die 1. Alt aF auch der Fall erfasst, dass nach den Vorschriften eines DBA mit dem Staat, aus dem die Eink stammen (s Tz 79 ff) die (rechtliche, s Tz 4) Doppelbesteuerung "nicht beseitigt" wird. Die Vorschrift erweitert mithin die Anwendungsfälle der innerstaatlichen Vermeidung von Doppelbesteuerung unabhängig von DBA uU auf Eink aus DBA-Staaten (zu Schifffahrts- und Luftfahrtsabkommen s Tz 203). Denn nach § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 6 S 1 EStG führt schon das bloße Bestehen eines DBA dazu, dass Anrechnung nur nach Maßgabe des DBA in Betracht kommt, s Tz 198. Dazu bildet § 34c Abs 6 S 4 EStG eine (Rück-)Ausnahme, weil ein Ausschluss der St-Anrechnung uU nicht sachgerecht ist, wenn das konkrete DBA die Doppelbesteuerung für den konkreten Fall nicht vermeiden kann. Ab VZ 2007 erscheint zweifelhaft, ob diese Intention noch hinreichend verwirklicht wird. Laut Ges-Begr war Ursache der Abschaffung der 1. Alt aF, dass sie überflüssig geworden sei, nachdem alte, in ihrem Regelungsbereich unvollständige DBA (zB DBA-Italien 1925) durch moderne DBA ersetzt wurden. Dies greift zu kurz, insbes s Tz 133.

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