Tz. 73

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Zur Anrechnung kommt es nur, wenn für die ausl Eink keine andere vorrangige Methode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung anzuwenden ist. Damit ist hier nicht die Freistellung nach DBA gemeint, weil diese ohnehin nicht unter § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG fällt (s Tz 65). Vielmehr stehen den Stpfl uU auf Antrag andere Methoden (iwS) zur Verfügung:

Abzug von der Bemessungsgrundlage statt der Anrechnung (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 2 EStG), s Tz 272 ff;
bei Eink aus Handelsschiffen im internationalen Verkehr ermäßigte St, bis VZ 1998 gem § 34c Abs 4 EStG aF, ab VZ 1999 gem § 5a EStG,Tz 355 ff;
pauschalierte St gem § 34c Abs 5 EStG,Tz 3 und 338ff.

Bei der erstgenannten Möglichkeit scheidet eine Anrechnung für alle Eink aus dem betr Staat aus. Bei den übrigen Möglichkeiten sind nur die davon betroffenen Eink sowie die pauschale dt St aus der Anrechnung auszuscheiden (auch s Tz 179 – 181).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge