Tz. 9

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der Begriff der einbringungsgeborenen Anteile an einer Kap-Ges ist in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG erläutert. Diese Legaldefinition ist maßgebend für die Anwendung aller Regelungen des § 21 UmwStG und der Regelungen in anderen Vorschriften des UmwStG (zB s §§ 5 Abs 4, 13 Abs 3) oder anderer St-Ges (zB s §§ 8b Abs 4 KStG aF, 3 Nr 40 S 3–4, 6b Abs 10 S 11 EStG aF), die auf § 21 Abs 1 UmwStG verweisen. Sämtliche Bestimmungen in § 21 UmwStG setzten die Existenz einbringungsgeborener Anteile voraus:

Die analoge Anwendung des § 21 UmwStG oder auch nur die Übernahme einzelner Regelungen des § 21 UmwStG auf andere – dh nicht einbringungsgeborene – Anteile an Kap-Ges ist nicht zulässig.

Von den einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG zu unterscheiden, sind die "einbringungsgeborenen Anteile an einer Pers-Ges" gem § 24 Abs 1 UmwStG aF/nF. In § 24 UmwStG ist zwar diese Terminologie nicht enthalten. Aufgr der Vergleichbarkeit der Sacheinlagevorgänge von § 20 UmwStG und § 24 UmwStG ist die Bezeichnung der "einbringungsgeborenen Anteile" in § 21 Abs 1 UmwStG für die MU-Anteile aus einer Sacheinlage nach § 24 Abs 1 UmwStG allg übernommen worden (s Ls im Urt des BFH v 27.03.1996, BStBl II 1997, 224).

 

Tz. 10

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Einbringungsgeborene Anteile sind in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG definiert als

  • Anteile an einer Kap-Ges (Ausnahme s Tz 11),
  • die der Veräußerer oder dessen Rechtsvorgänger (bei unentgeltlichem Erwerb),
  • aus einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1, § 23 Abs 1 bis 4 oder § 25 iVm § 20 UmwStG erworben hat,
  • wenn bei der Sacheinlage das eingebrachte Vermögen unterhalb des Tw (s Tz 17) angesetzt worden ist.

Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegen keine einbringungsgeborenen Anteile vor. Dies ist zB der Fall, wenn (zB)

  • die Anteile vom Rechtsvorgänger entgeltlich oder teilentgeltlich erworben worden sind,
  • der Rechtsvorgänger bereits die Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG verwirklicht und demzufolge eine Entstrickung herbeigeführt hat (s Tz 207ff),
  • die Voraussetzungen der Sacheinlagevorschriften nicht erfüllt sind (zB kein begünstigter Sacheinlagegegenstand, keine Ausgabe von neuen Anteilen; s Tz 16, s Tz 18a) oder
  • die Sacheinlage (freiwillig oder aufgr ges Zwänge) mit dem Tw angesetzt worden ist (s Tz 17).

Die Existenz einbringungsgeborener Anteile ist unabhängig

  • von der Höhe der Beteiligung (ebenso s Widmann, in W/M, Anh 15 § 21 UmwStG 1995 Rn 7),
  • davon, ob es sich bei der Beteiligung um eine GmbH-Beteiligung oder um Aktien handelt (s Urt des BFH v 21.08.1996, BFH/NV 1997, 314 unter II. 2.c; v 24.10.2000, BStBl II 2001, 321 unter II.2.; und v 28.11.2007, BStBl II 2008, 533 unter II.2.),
  • von Stimmrechten aus der Beteiligung,
  • davon, ob bei der Sacheinlage der Bw fortgeführt wurde oder ob die stillen Reserven des Sacheinlagegegenstands tw durch Ansatz eines Zwischenwerts aufgedeckt worden sind,
  • von der Zugehörigkeit der Beteiligung zum PV, zur Vermögensverwaltung, zum Hoheitsbereich, oder zum BV eines Einzelbetriebs, einer Pers-Ges, Kö, BgA einer jur Pers d öff Rechts oder wG einer kst-befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse (Rückschluss aus § 21 Abs 3 und 4 UmwStG; einhellige Auff; zB s Haritz, in Haritz/Menner, 4. Aufl, Anh § 21 aF Rn 3; s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21 UmwStG aF Rn 3; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 27 UmwStG Rn 15),
  • davon, ob die durch Sacheinlage erworbenen neuen Anteile die bei Einbringung geltende Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG überschritten haben oder nicht (s Haritz, in Haritz/Menner, 4. Aufl, Anh § 21 aF Rn 3) und
  • von der Zeitspanne zwischen dem erstmaligen Erwerb der Anteile und der Veräußerung der Anteile durch den Erwerber oder seiner Rechtsnachfolger (ebenso s Haritz, in Haritz/Menner, 4. Aufl, Anh § 21 aF Rn 6 erster Abs; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 27 UmwStG Rn 15, s Widmann, in W/M, Anh 15 § 21 UmwStG 1995 Rn 9).

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