Tz. 15

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Einbringungsgeborene Anteile entstehen vor Inkrafttreten des UmwStG 1995 bei:

  • Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils vor Geltung des (ersten) UmwStG (20.08.1969) unter Übernahme des BV zu Bw oder Zwischenwerten iRd Gründung der Kap-Ges oder der Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges nach damals geltender Rspr (s Tz 21–22),
  • Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 17 Abs 1 UmwStG 1969 oder § 20 Abs 1 UmwStG 1977 zu Bw oder Zwischenwerten (s § 18 UmwStG 1969 und s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG 1977; zur Anwendung des § 21 UmwStG auf eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG 1977 s Urt des BFH v 16.12.2009, BStBl 2010, 808 unter Rn 16 S 2; ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 27 UmwStG Rn 14; zur Abgrenzung: Bw-Einbringung oder Übertragung zum Zwischenwert, ohne dass objektiv der Tatbestand der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG gegeben ist, s Tz 16),
  • Zurückbehaltenen Anteilen aus der Beteiligung an der Übernehmerin bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 17 Abs 1 UmwStG 1969 oder § 20 Abs 1 UmwStG 1977 zu Bw oder Zwischenwerten; einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG sind sowohl die neuen Anteile aus der Sacheinlage als auch die zurückbehaltenen Anteile (Vereinfachungs-/Billigkeitsregelung; s Urt des BFH v 24.10.2000, BStBl II 2001, 321 unter II.2a)bb) mit Hinw auf entspr Verw-Anw).
  • Unentgeltlicher Erwerb der Beteiligung an einer Kap-Ges vor 1995, die durch eine Einbringung zum Bw (oder Zwischenwert) entstanden sind (so),
  • Erwerb der Beteiligung an einer Kap-Ges durch st-neutralen Tausch einer hingegebenen einbringungsgeborenen Beteiligung, die durch eine Einbringung zum Bw (oder Zwischenwert) erworben worden ist (so), nach dem sog Tauschgutachten,
  • Erwerb der Beteiligung aus der Verschmelzung von Kap-Ges gem den Regelungen des UmwStG 1969/1977, wenn die Beteiligung an der übertragenden Kap-Ges (aus den vorgenannten Gründen) "einbringungsgeboren" war. Denn bei einer Verschmelzung unter Geltung des UmwStG 1969 oder des UmwStG 1977 geht die stliche Qualifikation der "Einbringungsgeborenheit" auf die verschmelzungsgeborenen Anteile über; § 13 Abs 3 S 2 UmwStG 1995, der dies ausdrücklich bestimmt, hat nur klarstellenden Charakter (s Urt des FG Ddf v 24.08.2007, 12 K 6215/04 E, juris und s Urt des FG Ba-Wü v 02.04.2008, EFG 2008, 1339, rkr).
 

Tz. 15a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Einbringungsgeborene Anteile entstehen ab Inkrafttreten des UmwStG 1995 bis 12.12.2006 bei:

  • Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG unter Übernahme des BV zu Bw oder Zwischenwerten iRd Gründung der Kap-Ges oder der Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 9ff, auch s Tz 17; zur Abgrenzung: Bw-Einbringung oder Übertragung zum Zwischenwert, ohne dass objektiv der Tatbestand der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG gegeben ist, s Tz 16 unter 5. Aufzählung),
  • Zurückbehaltenen Anteilen aus der Beteiligung an der Übernehmerin bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 20 Abs 1 UmwStG (s o) zu Bw oder Zwischenwerten; einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG sind sowohl die neuen Anteile aus der Sacheinlage als auch die zurückbehaltenen Anteile (Vereinfachungs-/Billigkeitsregelung; s UmwSt-Erl 1998 Rn 20.11; Bestätigung durch Rspr, s BFH-Urt v 11.12.2001, BStBl II 2004, 474 unter II. 3. a) und v 25.07.2012, BStBl II 2013, 94 unter Rn 30),
  • Einbringung der Beteiligung an einer Kap-Ges des PV oder BV gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG in eine inl Kap-Ges zu Bw/AK oder Zwischenwerten (Anteilstausch; s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 102ff),
  • Einbringung der Beteiligung an einer Kap-Ges des PV oder BV in eine ausl EU-Kap-Ges zu Bw/AK oder Zwischenwerten (Anteilstausch von EU-Kap-Ges gem § 23 Abs 4 UmwStG; s Haritz, in Haritz/Menner, 4. Aufl, Anh § 21 aF, Rn 14),
  • Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs (BetrSt) durch eine inl Kap-Ges in die inl BetrSt einer ausl EU-Kap-Ges gem § 23 Abs 1 UmwStG zu Bw oder Zwischenwerten (glA s Haritz, in Haritz/Menner, 4. Aufl, Anh § 21 aF Rn 11; s Widmann, in W/M, Anh 15: § 21 UmwStG 1995 Rn 17),
  • Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs (BetrSt) durch eine ausl EU-Kap-Ges in eine inl oder andere beschr kstpfl EU-Kap-Ges gem § 23 Abs 2 UmwStG zu Bw oder Zwischenwerten (s Haritz, in Haritz/Menner, 4. Aufl, Anh § 21 aF Rn12),
  • Einbringung eines im EU-Ausl gelegenen Betriebs oder Teilbetriebs (BetrSt) einer inl Kap-Ges in eine ausl EU-Kap-Ges zu Bw oder Zwischenwerten (s § 23 Abs 3 UmwStG; s Haritz, in Haritz/Menner, 4. Aufl, Anh § 21 aF Rn 13),
  • Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges zu Bw oder Zwischenwerten (s §§ 25 iVm 20 Abs 1 S 1 UmwStG, s Tz 1818a),
  • Verschmelzung der Kap-Ges, an der einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG bestehen, auf eine andere inl Kap-Ges (s § 13 Abs 3 S 2 UmwStG). Die aus dem Umwandlungsvorgang erworbenen Anteile an der übernehmenden Kap-Ges gelten als einbringungsgeborene Anteile (s Tz 11),
  • Auf- oder Abspaltung des Teilbetriebs einer Kap-Ges, an...

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