Tz. 4

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Anordnung, dass gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG der Gewinn aus einer Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile als VG nach § 16 EStG zu behandeln ist, stellt eine auf den Veräußerungsfall beschr ges Fiktion dar. Geht es nicht um die Substanz der Anteile und die Sicherstellung der Erfassung deren stiller Reserven, besitzen die einbringungsgeborenen Anteile keinen "Sonderstatus". Die Beteiligung ist grds wie jede andere Beteiligung an einer Kap-Ges nach den entspr allgemeinen Regelungen zu behandeln. Das UmwStG jedenfalls enthält insoweit keine abweichenden und vorrangigen Bestimmungen. Dies bedeutet im Einzelnen:

 

Tz. 5

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Zugehörigkeit der Anteile zum BV oder PV: Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG gehören nicht schon deshalb zum BV einer natürlichen Person iSv § 4 Abs 1 und § 5 EStG, weil der Gewinn aus ihrer Veräußerung stpfl ist und zu den Eink aus Gew gehört. Die Fiktion in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, dass der Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile als VG iSd § 16 EStG gilt, hat nur den Sinn, die stillen Reserven zu sichern und den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an den Begünstigungen der §§ 34 Abs 1 und 16 Abs 4 EStG teilnehmen zu lassen. Der Begriff der "St-Verstrickung" gem § 21 UmwStG ist folglich nicht mit dem Begriff des "BV" deckungsgleich. Ob die Anteile BV oder PV sind, und ob demgemäß Vorschriften anzuwenden sind, die eine BV-Eigenschaft voraussetzen (zB § 6b EStG im Fall der Veräußerung der Anteile), richtet sich nur nach den allgemeinen für die Unterscheidung zwischen BV und PV maßgeblichen estlichen Grundsätzen, wie insbes auch die Vorschrift des § 21 Abs 4 UmwStG beweist, welche die Einlage von Anteilen iSd § 21 UmwStG aus dem PV in das BV des AE regelt (s Urt des BFH v 19.03.1981, BStBl II 1981, 527 unter 2. b; v 29.04.1982, BStBl II 1982, 738 unter 1 b und v 13.01.2005, BStBl II 2005, 360 unter II. 1. a). Daher stellt das bloße Halten und Verwalten von einbringungsgeborenen Anteilen an Kap-Ges keine gew Betätigung iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG dar (s Urt des BFH v 28.04.1988, BStBl II 1988, 829 unter 1. b). Notwendiges BV ist gegeben, wenn die einbringungsgeborenen Anteile zum Gesellschaftsvermögen einer Kö oder einer mitunternehmerischen Pers-Ges gehören oder bei einer natürlichen Person dazu bestimmt sind, die unternehmerische Betätigung des Stpfl entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen sollen, den Absatz von Produkten des Stpfl zu gewährleisten (s § 20 UmwStG Tz 60, zum notwendigen Sonder-BV s § 20 UmwStG Tz 131ff). Hinsichtlich der Einordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen einbringungsgeborener Anteile im BV gelten die allgemeinen Grundsätze.
Ausschüttungen der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, sind Eink aus KapV (s § 20 Abs 1 Nr 1 EStG), wenn die Anteile im PV einer natürlichen Person gehalten werden. Die von § 21 Abs 1 S 1 UmwStG bestimmte Fiktion von Eink iSd § 16 EStG betrifft nur den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass auch die lfd Erträge aus einbringungsgeborenen Anteilen zu gew Eink führen (s Urt des BFH v 28.04.1988, BStBl II 1988, 829 unter 1. b). Sind die Anteile dem (notwendigen oder gewillkürten) BV zuzuordnen, rechnen die Ausschüttungen zu den Eink, zu denen auch die Ergebnisse des BV gehören. Die Stpfl der Ausschüttungen beim AE ergibt sich aus der Anwendung des Halb-Teileink-Verfahrens (s § 3 Nr 40 S 1 EStG) bzw der St-Freistellung gem § 8b Abs 1 KStG. Hier bestehen im Hinblick auf den Status der Anteile als einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG keine Besonderheiten. Hat eine stbefreite Kö einbringungsgeborene Anteile und beschr sich die Tätigkeit der Kö als AE auf das Halten und Verwalten der Beteiligung (dh keine Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Kap-Ges, an der die Anteile bestehen), gehört die Beteiligung zur Vermögensverwaltung, so dass die Ausschüttungserträge nicht stpfl sind. Hieran ändert auch § 21 Abs 3 Nr 2 UmwStG nichts. Dort wird die St-Befreiung nur für den VG aus einbringungsgeborenen Anteilen ausgeschlossen und nicht für lfd Erträge aus den Anteilen. Bei stbefreiten gemeinnützigen Kö erstattet das BfF auf Antrag des Gläubigers die einbehaltene und abgeführte KapSt (s § 44c Abs 1 S 1 Nr 1 EStG). Bei einer St-Befreiung nach § 5 Abs 1 KStG aus anderen Gründen erfolgt auf Antrag eine Erstattung der Hälfte der KapSt (s § 44c Abs 2 S 1 Nr 1 EStG aF). Hält eine jur Pers d öff Rechts einbringungsgeborene Anteile iRe Vermögensverwaltung, sind Ausschüttungen – wie bei einer stbefreiten Kö – nicht stpfl. Die fiktive StPflicht des § 21 Abs 3 Nr 1 UmwStG gilt nur für den VG. Das BfF erstattet auf Antrag des Gläubigers die einbehaltene und abgeführte KapESt zur Hälfte (s § 44c Abs 2 S 1 Nr 2 EStG aF). Durch das StÄndG 2003 ist für Ausschüttungen ab 2004 das Erstattungsverfahren nach § 44c EStG (aF) für vorstehende Fälle durch eine vollständige bzw tw Abstandnahme vom KapSt-Abzug abgelöst worde...

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