Tz. 16

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Keine einbringungsgeborenen Anteile entstehen bei:

  • einer Sacheinlage gem §§ 20 Abs 1, 23 UmwStG oder einem Formwechsel gem §§ 25 iVm 20 UmwStG zu Tw (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG im Umkehrschluss, s Tz 17; zum Formwechsel s Tz 18a),
  • einer Sacheinlage einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG in eine Kap-Ges oder Genossenschaft iR eines Anteilstauschs gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG idF des SEStEG, wenn der gW als Veräußerungspreis gilt. Die Fiktion des § 21 Abs 2 S 6 iVm § 20 Abs 3 S 4 UmwStG idF des SEStEG, nach der die erhaltenen Geschäftsanteile als einbringungsgeborene Anteile gelten, ist uE insoweit einschränkend auszulegen (str, s § 21 UmwStG Tz 68a),
  • einer Sacheinlage einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG als unselbständiger Bestandteil einer Betriebseinbringung gem § 20 Abs 1 UmwStG idF des SEStEG, wenn der gW als Veräußerungspreis gilt. Die Fiktion des § 20 Abs 3 S 4 UmwStG idF des SEStEG, nach der die erhaltenen Geschäftsanteile als einbringungsgeborene Anteile gelten, ist uE insoweit einschränkend auszulegen (str, s § 20 UmwStG Tz 146),
  • dem Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen gem § 25 UmwStG idF ab SEStEG, wenn einbringungsgeborene Anteile zum stlichen BV der Pers-Ges gehören und der gW angesetzt wird (s Tz 18b),
  • bei der Einbringung von BV in eine Kap-Ges gegen Gewährung von neuen Anteilen, wenn eine wes Betriebsgrundlage des (Sonder-)BV zurückbehalten wird und daher weder ein (Teil-)Betrieb im Ganzen noch ein MU-Anteil übertragen wird. Dies gilt selbst dann, wenn unter irriger Beurteilung des Vorgangs eine Sacheinlage mit Ansatz des Bw oder Zwischenwerts erfolgt ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese unzutr Bewertung beim Einbringenden noch verfahrensrechtlich korrigiert werden kann. Maßgebend für das Entstehen einbringungsgeborener Anteile ist gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ein Ansatz unterhalb des Tw als Ausfluss eines objektiv verwirklichten Sacheinlagetatbestands iSd § 17 Abs 1 UmwStG 1969/§ 20 Abs 1 UmwStG 1977/1995. Ist ein solcher Einbringungsgegenstand nicht gegeben, kann die falsche Beurteilung der Einbringung nicht durch die Annahme (fiktiver) einbringungsgeborener Anteil nach § 21 UmwStG "geheilt" werden (s Urt des BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 808 unter Rn 16–17),
  • einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1, 23 Abs 4 oder 25 iVm 20 UmwStG, die zwar tats zu Bw oder Zwischenwerten erfolgt ist, bei der aber gem §§ 20 Abs 2 oder 3, 23 Abs 4 S 2 UmwStG gar kein Bewertungswahlrecht zu Werten unterhalb des Tw zulässig war (maßgebend ist das objektive Rechtslage und nicht dessen irrige Anwendung, s o; aA s Widmann, in W/M, Anh 15: § 21 UmwStG 1995 Rn 6: tats Ansatz sei maßgebend),
  • dem unentgeltlichen Erwerb von Anteilen an Kap-Ges, wenn diese durch den Rechtsvorgänger durch eine vermeintliche Sacheinlage unter Ansatz des Bw oder Zwischenwerts erworben worden ist, aber objektiv die ges Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (s o 5. und 6. Aufzählung),
  • dem Erwerb von Anteilen an Kap-Ges, die bei einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG neben den neuen Anteilen an der aufnehmenden Kap-Ges gewährt werden (zB eigene alte Anteile an der Übernehmerin oder Anteile an anderen Kap-Ges aus dem BV der Übernehmerin). Hierbei handelt es sich nicht um einbringungsgeborene Anteile, sondern um eine sonstige Gegenleistung der aufnehmenden Kap-Ges, die iRd Bewertungswahlrechts bzw bei den AK der Anteile Berücksichtigung findet (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 143, s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 181; glA s Widmann, in W/M, Anh 15: § 21 UmwStG 1995 Rn 16; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 51),
  • dem Erwerb von einbringungsgeborenen Anteilen gegen Entgelt. Soweit nämlich eine Gegenleistung durch den Erwerber erfolgt, muss der Übertragende (Veräußerer) die stillen Reserven der einbringungsgeborenen Anteile aufdecken (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG) und die Anteile entstricken. Sind Gegenleistung und Wert der Anteile ausgewogen, betreffen dies die gesamte Beteiligung. Ist die Gegenleistung niedriger, liegen beim Erwerber keine einbringungsgeborenen Anteile vor, soweit seine Leistung dem Anteilswert entspr (dh in Höhe des voll entgeltlichen Anteils, s Tz 33),
  • dem Erwerb von Anteilen aus einer Kap-Erhöhung gegen Bareinlage oder Einlage anderer WG (ohne Teilbetriebseigenschaft und keine Anteile iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG). Dies gilt selbst dann, wenn an der Kap-Erhöhung andere AE mit einbringungsgeborenen Anteilen teilnehmen, wenn der die Bareinlage einbringende AE ein angemessenes Aufgeld zahlt, so dass keine stillen Reserven von den einbringungsgeborenen Anteilen übergehen (s Tz 37),
  • dem Erwerb von Anteilen an einer ausl EU-Kap-Ges aus einer Verschmelzung im Ausl, wenn an der übertragenden ausl EU-Kap-Ges einbringungsgeborene Anteile bestanden (die verschmelzungsgeborenen Anteile treten nicht an die Stelle der untergehenden einbringungsgeborenen Anteile, s Tz 167),
  • der Errichtung einer Betriebsaufspaltung gem Schr des BMF v 22.01.1985 (BStBl I 1985, 97) unter Bw-Fortführung bis 31.12.1998 (di...

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