Tz. 37

Stand: EL 64 – ET: 10/2008

Wird eine Kap-Erhöhung zu einem Ausgabekurs beschlossen, der – gemessen am Wert der Altanteile – dem Wert der neuen Anteile nach Kap-Erhöhung entspr, geht keine Substanz von den Altanteilen auf das Bezugsrecht über. Denn durch die zu erbringende Einlage auf das Nenn-Kap der neuen Anteile zuz eines Aufgelds wird das Vermögen der Kap-Ges derart erhöht, so dass der Wert der jungen Anteile mit dem entspr Nennwert der Altanteile zuz deren stille Reserven bei Kap-Erhöhung übereinstimmt. Es kommt daher nicht zu einer Verschiebung von stillen Reserven der Altanteile und der neuen Anteile an der Kap-Ges. Aus diesem Grund bleibt die St-Verstrickung der Altanteile erhalten. Die jungen Anteile fallen nicht unter § 21 UmwStG, wenn die Einlage auf das neue Nenn-Kap nicht durch eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG erbracht wird.

Fälle der Kap-Erhöhung gegen angemessene Gesellschaftereinlagen sind insbes anzutreffen, wenn ein fremder Dritter als Neugesellschafter in die Kap-Ges aufgenommen wird oder bei einer Kap-Ges, an der fremde Dritte AE sind, die Beteiligungsverhältnisse geändert werden (zur Abgrenzung gegenüber einer entgeltlichen Übertragung des Bezugsrechts (s Tz 36), wenn das Aufgeld in das Vermögen der Kap-Ges geleistet wird, aber in Form einer Ausschüttung an den Altgesellschafter vergütet wird s Urt des FG Ba-Wü v 17.02.1997 (EFG 1997, 743, rkr). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen (Vermutung), dass das iRd Kap-Erhöhung zu zahlende Aufgeld (in Abhängigkeit von der Berechnung des Werts der Altanteile) auf Grund der natürlichen Interessengegensätze so ermittelt worden ist, dass ein angemessener Wertausgleich stattfindet. Eine Nachprüfung der im Kap-Erhöhungs-Beschl festgelegten Werte durch die Fin-Beh ist daher grds entbehrlich. Sollte sich jedoch herausstellen, dass ausnahmsweise ohne Kenntnis der Beteiligten das Aufgeld objektiv zu niedrig bemessen worden ist (zB, weil der Wert der Altanteile irrtümlich zu gering angenommen wurde) und somit stille Reserven von dem einbringungsgeborenen Altanteilen auf die jungen Anteile übergegangen sein (s Tz 38), werden die neuen Anteile des Dritten insoweit (dh quotal) nach § 21 UmwStG stverstrickt (s Tz 39). Denn aus Gründen der Sicherstellung der nach § 21 UmwStG stverstrickten stillen Reserven kommt es auf den Willen des Altgesellschafters, dem Neugesellschafter einen Vermögensvorteil zuzuwenden (Schenkungsabsicht), nicht an (s Urt des FG München v 30.09.1997, EFG 1998, 461, rkr; aA s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 70; H/B, UmwStG 2. Aufl, § 21 Rn 33).

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