Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstücke, Vermietung und Verpachtung, Option zur Steuerpflicht, Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Immobilienleerstand

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 167, 168, 184, 185 und 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer vorsieht, weil hinsichtlich einer Immobilie, für die das Optionsrecht in Bezug auf die Besteuerung ausgeübt wurde, davon ausgegangen wird, dass diese vom Steuerpflichtigen nicht mehr für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wird, wenn diese Immobilie mehr als zwei Jahre lang leer stand, selbst wenn der Steuerpflichtige erwiesenermaßen versucht hat, sie während dieses Zeitraums zu verpachten.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 167-168, 184-185, 187

 

Beteiligte

Imofloresmira - Investimentos Imobiliários

Imofloresmira - Investimentos Imobiliários SA

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 16.12.2016; Abl.EU 2017, Nr. C 86/14)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken ‐ Optionsrecht für die Steuerpflichtigen ‐ Durchführung durch die Mitgliedstaaten ‐ Vorsteuerabzug ‐ Verwendung für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen ‐ Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzugs ‐ Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C-672/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa ‐ CAAD) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten, [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal), mit Entscheidung vom 16. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2016, in dem Verfahren

Imofloresmira ‐ Investimentos Imobiliários SA

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Imofloresmira ‐ Investimentos Imobiliários SA, vertreten durch S. Neto, advogada, und J. Magalhães Ramalho, advogado,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und R. Campos Laires als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B. Rechena als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 137, 167, 168, 184, 185 und 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Imofloresmira ‐ Investimentos Imobiliários SA (im Folgenden: Imofloresmira) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Finanz- und Zollbehörde, Portugal) über die Berichtigung der Vorsteuerabzüge, die die Imofloresmira im Rahmen ihrer Tätigkeit des Kaufs, des Verkaufs, der Verpachtung und der Verwaltung von Immobilien vorgenommen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 18 in Kapitel 1 („Lieferung von Gegenständen“) des Titels IV („Steuerbarer Umsatz“) der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt folgende Vorgänge gleichstellen:

a) die Verwendung ‐ durch einen Steuerpflichtigen ‐ eines im Rahmen seines Unternehmens hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten, gekauften oder eingeführten Gegenstands zu seinem Unternehmen, falls ihn der Erwerb eines solchen Gegenstands von einem anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde;

…“

Rz. 4

Art. 27 in Kapitel 3 („Dienstleistungen“) des Titels IV der Richtlinie sieht vor:

„Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auch die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen, falls ihn die Erbringung einer derartigen Dienstleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde.“

Rz. 5

Gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l in Kapitel 3 („Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten“) des Titels IX („Steuerbefreiungen“) der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ von der Mehrwertsteuer.

Rz. 6

Art. 137 Abs. 1 im selben Kapitel dieser Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, ihren Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, sich bei bestimmten Umsätzen, darunter j...

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