Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug. Gemischt Steuerpflichtiger. Abzugsmethoden. Pro-rata-Abzug. Abzug je nach Zuordnung. Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt wurden. Zu Unrecht für mehrwertsteuerbefreit gehaltener Ausgangsumsatz. Nationale Maßnahme, die die Änderung der Abzugsmethode für bereits abgelaufene Jahre verbietet. Ausschlussfrist. Grundsätze der Steuerneutralität, der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 173 Abs. 2 Buchst. c, Art. 184-186

 

Beteiligte

CTT – Correios de Portugal

CTT – Correios de Portugal

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 15.10.2018; ABl. EU 2019, Nr. C 25/22)

 

Tenor

1. Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist im Licht der Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität, der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat Steuerpflichtigen, denen er gemäß dieser Bestimmung gestattet, den Vorsteuerabzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der sowohl für Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, verwendeten Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen, verbietet, die Methode des Vorsteuerabzugs nach der Festsetzung des endgültigen Pro-rata-Satzes zu ändern.

2. Die Art. 184 bis 186 der Richtlinie 2006/112 sind im Licht der Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es einem Steuerpflichtigen, der Vorsteuerabzüge für den Erwerb von sowohl für Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, verwendeten Gegenständen oder Dienstleistungen nach der Umsatzmethode vorgenommen hat, nach der Festsetzung des endgültigen Pro-rata-Satzes gemäß Art. 175 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112 verwehrt, Vorsteuerabzüge nach der Methode der Zuordnung zu berichtigen, dann entgegenstehen, wenn

  • der betreffende Mitgliedstaat Steuerpflichtigen gemäß Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 gestattet, den Vorsteuerabzug entsprechend der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der sowohl für Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen,
  • der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Wahl der Vorsteuerabzugsmethode nicht wusste, dass ein Umsatz, den er für steuerbefreit gehalten hat, es in Wirklichkeit nicht war,
  • die im nationalen Recht vorgesehene allgemeine Ausschlussfrist für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge noch nicht abgelaufen ist und
  • die Änderung der Methode des Vorsteuerabzugs es erlaubt, den auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfallenden Teil der Mehrwertsteuer genauer festzustellen.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2018, in dem Verfahren

CTT – Correios de Portugal

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb (Berichterstatter) sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der CTT – Correios de Portugal, vertreten durch A. Fernandes de Oliveira, advogado,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, T. Larsen, R. Campos Laires und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und B. Rechena als Bevollmächtigte,
  • aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität, der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der CTT – Correios de Portugal (im Folgenden: CTT) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) über die Berichti...

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