Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

[1] Durchführungsbeschluss 2009/1022/EU des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden, ABl. I 351, S. 4.

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