Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG
Hintergrund: Leistungsbezüge im Rahmen der steuerfreien Verwaltung
Streitig war, ob der X-GmbH (Kapitalanlagegesellschaft i.S. des im Streitjahr 2006 noch geltenden Investmentgesetzes – InvG -), aus Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zusteht.
Die GmbH verwaltete Immobilien-Sondervermögen, die sich überwiegend im europäischen Ausland befanden und teils steuerfrei teils steuerpflichtig vermietet waren.
Die Verwaltung der Sondervermögen übertrug die GmbH nicht insgesamt einem Dritten, sondern erbrachte die Leistungen teilweise selbst und schloss daneben Verträge mit einzelnen Beratern, Sachverständigen usw. (Subunternehmer) ab. Den Verwahrstellenvertrag schloss sie mit einer Depotbank.
Die Subunternehmer und die Depotbank stellten der GmbH USt in Rechnung, die die GmbH teilweise als Vorsteuer aus "allgemeinen Kosten und Sachverständigenkosten" abzog.
Die GmbH beantragte die Aufteilung der Vorsteuern aus Depotbankgebühren, Kosten für Veröffentlichungen, Prüfungskosten, Beratungskosten und Sachverständigenkosten nach einem Umsatzschlüssel im Verhältnis der steuerpflichtigen Mietumsätze zu der Summe aus den gesamten steuerpflichtigen und steuerfreien Mietumsätzen und den steuerfreien Umsätzen aus Liquiditätsanlagen.
Das FA und ihm folgend das FG lehnten dies ab. Die Eingangsleistungen ständen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung der Sondervermögen. Die Eingangsleistungen (außer diejenigen der Depotbank) dienten unmittelbar dazu, der Verpflichtung der GmbH gegenüber den Anlegern zur steuerfreien Verwaltung der Sondervermögen nachzukommen. Daher scheide auch ein Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten aus. Die Eingangsleistungen der Depotbank hingegen fielen zwar nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten scheitere jedoch daran, dass die GmbH insoweit keine (steuerpflichtige) Ausgangsleistung an die Anleger angesetzt habe.
Entscheidung: Kein Vorsteuerabzug für in den Preis der steuerfreien Verwaltungsleistungen eingehende Kosten
Der BFH wies die Revision zurück. Die Eingangsleistungen stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Ausgangsumsätzen der GmbH als Kapitalanlagegesellschaft. Das gilt auch für die Leistungen der Depotbank. Der von der GmbH begehrte anteilige Vorsteuerabzug würde voraussetzen, dass sie Unternehmerin ist, die die Leistungen für ihr Unternehmen bezogen hat, steuerpflichtige Leistungen und steuerfreie Leistungen erbracht hat und die Leistungen teilweise zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden. Die zuletzt angeführte Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraus. Der Vorsteuerabzug ist nur gegeben, wenn die getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.9.2017, C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Vos Aannemingen vom 1.10.2020, C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 25).
Vorsteuerabzug bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs
Das Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen (Gemeinkosten) des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Denn derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.
Vorsteuerabzug nur bei Eingang in den Preis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze
In beiden Fällen besteht das Recht auf Vorsteuerabzug aber nur dann, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 3.7.2019, C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 27, 31 f.; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.9.2020, C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 28). Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen z.B. für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (BFH v. 18.9.2019, XI R 33/18, BStBl II 2021, 243, Rz 18 ff.).
Vorsteuerabzug der GmbH ausgeschlossen
Hiervon ausgehend ist der von der GmbH begehrte Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Die Kosten der streitigen Eingangsleistungen gehen nach den abgeschlossenen Vertragsbedingungen in den Preis der steuerfreien Ausgangsleistungen der GmbH ein. Denn die GmbH erhielt einen Prozentsatz des Durchschnittswerts des Sondervermögens oder des Kaufpreises bzw. der Baukosten.
Hinweis: Leistungsbündel der Depot-Bank
Das FG nahm hinsichtlich der Leistungen der Depotbank an, die GmbH habe neben der steuerfreien Verwaltungsleistung die Leistungen der Bank als steuerpflichtige Ausgangsumsätze an die Gesamtheit der Anleger weitergeleitet. Dieser Beurteilung widerspricht der BFH. Die GmbH hat von der Bank eine Depot-Leistung bezogen, die Teil eines Leistungsbündels der GmbH an die Gesamtheit der Anleger ist, das als einheitlicher Umsatz anzusehen ist.
BFH Urteil vom 16.12.2020 - XI R 13/19 (veröffentlicht am 06.05.2021)
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