Wiedereinsetzung nach Formmangel bei Klageeinreichung
Hintergrund: Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht nach § 52a FGO
Klageschriftsätze sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument an das FG zu übermitteln. Die Bestimmung des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stellt hierfür zwei Wege zur Verfügung:
- Zum einen kann die verantwortende Person den Schriftsatz mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
- Zum anderen kann sie nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 FGO – etwa über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) – einreichen.
Im vorliegenden Revisionsverfahren hatte der BFH darüber zu befinden, ob es sich bei einem Schriftsatz eines Rechtsanwalts ohne qualifizierte elektronische Signatur, der nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht worden ist, um einen leicht erkennbaren Formfehler handelt, der sofort eine aus der prozessualen Fürsorgepflicht folgende gerichtliche Hinweispflicht auslöst. Die Vorinstanz (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 3.12.2024, 4 K 52/23) hat dies mit der Begründung verneint, dass kein ohne weiteres erkennbarer Formmangel vorgelegen habe.
Rechtsanwalt übermittelt Klage über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift wurde gefertigt, aber nicht über das persönliche besondere elektronische Anwaltspostfach, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument elektronisch über das EGVP an das FG versandt. Dort wurde die Klageschrift dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang der Klage bestätigte und die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufforderte. Dies übernahm der Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, und übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach.
Ein gerichtlicher Hinweis, dass im Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestehen, wurde erst weit nach Ablauf der Klagefrist erteilt.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der gebotenen Form bei Gericht eingereicht worden sei. Eine Wiedereinsetzung sei schon wegen des Ablaufs der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO nicht möglich.
Entscheidung: Wiedereinsetzung bei Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Finanzgericht
Die Vorentscheidung leidet an einem Verfahrensmangel, weil das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Die Sache ist zurückzuverweisen, da sich das FG noch nicht umfassend mit dem Vorbringen der Beteiligten in der Sache befasst und den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat.
Im Urteilsfall keine wirksame Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist
Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO, wenn er als elektronisches Dokument von einem an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) angeschlossenen Client versandt wurde, der nicht im abschließenden Katalog des § 52a Abs. 4 FGO enthalten ist.
Die Klägerin hat vor dem Ablauf der Klagefrist daher nicht wirksam Klage erhoben, denn die erste Klageschrift nebst Anlagen entsprach nicht den von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO aufgestellten Anforderungen an ein elektronisches Dokument.
Im Streitfall kommt nur die zweite Alternative des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO in Betracht (einfache Signatur der verantwortenden Person und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg), weil die Klageschrift ausweislich des Prüfvermerks des FG keine qualifizierte elektronische Signatur trug. Ausweislich des Prüfvermerks, in dem es heißt "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt", wurde die Klage lediglich von einem an das EGVP angeschlossenen Client versandt, der nicht die Anforderungen an die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg erfüllt.
Erwägungen des FG für Ablehnung der Wiedereinsetzung rechtsfehlerhaft
Das FG hat zum einen verkannt, dass das Verschulden des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der nicht formgerechten Klageeinreichung jedenfalls nicht ursächlich dafür war, dass die Klägerin die Klagefrist nicht gewahrt hat, und zum anderen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen gewährt werden kann (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO).
Verschulden der Partei versus Verletzung der gerichtlichen prozessualen Fürsorgepflicht
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unabhängig vom Verschulden der Partei zu gewähren ist, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. So gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht, den Beteiligten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm ggf. Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben.
Erfolgt ein gebotener Hinweis unter Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus. Wenn dieser Fehler ohne weiteres erkennbar ist, muss der Hinweis vor Ablauf der Frist notfalls auch per Telefon oder Telefax erfolgen, wenn dies ohne unzumutbare Anstrengung möglich ist.
Kann ein notwendiger Hinweis im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund dagegen aus.
Allerdings folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine generelle Verpflichtung dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens.
Vorliegend hat FG prozessuale Fürsorgepflicht verletzt
Bei Eingang der Klageschrift standen im Urteilsfall noch 5 Kalendertage, davon 2 Arbeitstage, bis zum Ablauf der Klagefrist offen. Zwar dürfen Rechtsuchende nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments umgehend nach dem Eingang bei Gericht prüfen. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Senatsvorsitzenden des FG die streitgegenständliche Akte mit der Klageschrift umgehend nach dem Eingang beim FG vorgelegt wurde und er diese am darauffolgenden Tag tatsächlich bearbeitet hat.
Bereits zu diesem Zeitpunkt war damit für den Senatsvorsitzenden des FG aufgrund der Aktenbearbeitung ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift nicht über einen sicheren Übermittlungsweg übermittelt hat. Die Prüfung, ob ein als elektronisches Dokument versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand und stellt somit keine nennenswerte Belastung für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts dar. Das gilt insbesondere deswegen, weil ein Prüfvorgang ohnehin zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes nach § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO durchzuführen ist, da das Gericht auf Mängel des Formats i. S. v. § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO unverzüglich hinweisen muss.
Diese Fürsorgepflicht gebietet es zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren jedenfalls bei der im Streitfall gegebenen Sachlage, dass der zuständige Richter im Rahmen der Eingangskontrolle die als elektronisches Dokument übermittelte Klage mit Blick auf den Prüfvermerk dahingehend überprüft, ob sie den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO genügt, und den Prozessbevollmächtigten auf einen entsprechenden Mangel hinweist. Einen solchen Hinweis hätte der Senatsvorsitzende des FG im Anschluss an seine Eingangskontrolle ohne besondere Anstrengungen noch telefonisch oder elektronisch erteilen können.
Wiedereinsetzung ohne Antrag von Amts wegen
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 FGO). Das gilt erst recht für den Fall, dass die versäumte Rechtshandlung bereits vor Beginn der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nachgeholt wurde.
Formwirksame Klagebegründung als (erneute) Klage
Dabei kann eine Klagebegründung zugleich auch die Rechtshandlung der Klageeinlegung enthalten, wenn sie den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entspricht und im Einklang mit § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht wurde. Die Klagebegründung ist zugleich als (erneute) Klage anzusehen, weil darin alle erforderlichen Elemente i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO enthalten sind. Die Klagebegründung wurde im Urteilsfall schließlich auch entsprechend den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO wirksam eingereicht, da der Schriftsatz handschriftlich signiert und über das beA übermittelt wurde.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war vorliegend ausnahmsweise auch ohne einen Vortrag der Klägerin zum Wiedereinsetzungsgrund möglich. Denn die Wiedereinsetzungsgründe waren offenkundig, aktenkundig und gerichtsbekannt.
BFH, Urteil v. 24.2.2026, VII R 34/24, veröffentlicht am 2.7.2026
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