BFH

Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich

Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.

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Grundsätzliches

Ab 2017 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679) die Regelungen zum Verspätungszuschlag geändert. Danach kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Abzusehen ist hiervon, wenn die Verspätung entschuldbar ist (§ 152 Abs. 1 AO). Ein ermessensfreier Verspätungszuschlag entsteht, wenn Jahreserklärungen nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden (§ 152 Abs. 2 AO). Unter den in § 152 Abs. 3 AO genannten Gründen scheidet der gesetzliche Verspätungszuschlag aus. Hierzu zählen beispielsweise Fälle, in denen die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt werden.

Vom BFH zu klärende Frage

Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine verspätet eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung mit Erstattungsguthaben einen Verspätungszuschlag auslösen kann.

  • Der Kläger reichte durch die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft seine Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 am 30.1.2023 beim zuständigen Finanzamt ein.
  • Es ergab sich eine Abschlusserstattung von 168,24 EUR.
  • Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag von 125 EUR fest, da die Abgabefrist am 31.8.2022 abgelaufen war und die Erklärung – wie auch die Erklärung für 2019 - verspätet eingegangen war.

Nach Auffassung des Sächsischen FG (Urteil v. 8.11.2023, 8 K 682/23) war die Verspätung nicht entschuldbar. Allein der bloße Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung und zeitliche Engpässe reiche hierfür nicht aus.

Entscheidung: Verspätungszuschlag trotz Erstattungsfall

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Infolge des Erstattungsguthabens entsteht kein obligatorischer Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO. Es besteht für die Finanzverwaltung jedoch die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag durch Ausübung des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 AO festzusetzen (Rz. 22). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verspätung entschuldbar ist. Hiervon war im Entscheidungsfall nicht auszugehen.

Beim Entschließungsermessen ist sowohl die Dauer der Fristüberschreitung als auch die verspätete Erklärungsabgabe in Vorjahren zu berücksichtigen. Der Verspätungszuschlag ist selbst dann festsetzbar, wenn die anderen Erklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) fristgemäß abgegeben wurden. 

Der Verspätungszuschlag soll präventiv wirken. Der Höhe nach wurde der Verspätungszuschlag i.H.v. 25 EUR je angefangenen Monat als nicht unverhältnismäßig angesehen.

Praxishinweis

Diskussionen rund um die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind zum Evergreen geworden. Die Besprechungsentscheidung verdeutlich erneut, dass auch in Erstattungsfällen Verspätungszuschlag festzusetzen sein kann. Außerdem weist der BFH darauf hin, dass die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen gesondert – und damit unabhängig von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung – zu betrachten sind. 

BFH, Urteil v. 7.5.2026, V R 26/24 ; veröffentlicht am 27.8.2026

Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen


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