Abfindung für Verzicht auf Versorgungsausgleich ist nicht steuerbar
Sachverhalt:
Im Zuge ihres Scheidungsverfahrens vereinbarten die (Noch-)Ehegatten, dass der Ehemann an seine Ehefrau eine Ausgleichszahlung leistet, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden. Das Finanzamt setzte die in 2006 und 2007 geflossenen Beträge bei der Ehefrau als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) an; später vertrat das Amt die Auffassung, dass eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn vorliegt.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass das Finanzamt die Ausgleichszahlungen zu Unrecht besteuert hatte. Zunächst einmal liegt keine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn (i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F.) vor, da die Ex-Frau nicht auf zukünftige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verzichtet hatte. Auch ist die Zahlung kein Ersatz für entgangene Renteneinkünfte (i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG a.F.), da sie lediglich einen Verlust bzw. eine Wertminderung im Privatvermögen ausgleicht. Auch Einkünfte aus Leistungen (i. S. d. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG) verneinte das FG, da veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich nicht von dieser Norm erfasst werden, ein solcher Vorgang im Streitfall aber vorliegt, weil die Ex-Frau einen Vermögenswert (= Recht auf Bildung einer Versicherungsanwartschaft) in ihrer Substanz endgültig aufgegeben hatte.
Praxishinweis:
Das letzte Wort liegt nun beim BFH; das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 48/14 anhängig.
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