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Hessisches FG Urteil vom 08.07.2014 - 11 K 1432/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Berücksichtigung einer Abfindung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgleichszahlungen, die der geschiedene Ehegatte geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, sind bei dem anderen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a, § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2016; Aktenzeichen X R 48/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in den Streitjahren 2006 und 2007 Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehemannes, die dieser geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, bei der geschiedenen Ehefrau steuerlich zu erfassen sind.

Die seit dem 07. Juli 2006 verheirateten Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2006 und 2007 mit Bescheiden vom 22. Oktober 2007 und vom 18. Februar 2009 bestandskräftig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin zu 2) war bereits zuvor verheiratet und hatte mit ihrem zwischenzeitlich von ihr geschiedenen, ehemaligen Ehemann im Zuge des Scheidungsverfahrens bzgl. der am 07. Juni 1994 geschlossenen Ehe unter dem Datum des 05. Februar 2006 eine Vereinbarung getroffen, wonach die ehemaligen Eheleute bei Gericht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf erhebliche Zahlungen des Ehemanns an die Ehefrau (die Klägerin zu 2) beantragten. Nach der weiteren Vereinbarung vom 05. Februar 2006 übertrug der ehemalige Ehemann im Jahre 2006 einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000,-- EUR an die Antragstellerin und zahlte einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,-- EUR. In den Jahren 2007 bis 2010 waren nach der Vereinbarung vom 05. Februar 2006 zu Gunsten der Klägerin zu 2) weitere Zahlungen in Höhe von 32.000,-- EUR (2007), 23...

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