Eine Aufforderung zur Nachbesserung des seitens des Pflichtteilsberechtigten angeforderten Nachlassverzeichnisses führt i.d.R. noch nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden, sofern die Pflichtteilsstrafklausel vorsieht, der Pflichtteil müsse hierzu vom Längstlebenden gefordert werden.

OLG Frankfurt v. 1.2.2022 – 21 W 182/21

BGB § 2303, § 2314

Beraterhinweis Mit einer Pflichtteilsklausel wollen gemeinschaftlich testierende Ehegatten sicherstellen, dass dem überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Kindes gestört wird. Welches Verhalten die Sanktion auslösen soll, können die Ehegatten frei bestimmen (Litzenburger in BeckOK/BGB, § 2269 Rz. 47). Das Geltendmachen des Pflichtteils setzt im Zweifel nur ein ernsthaftes außergerichtliches Verlangen des Pflichtteils in Kenntnis der Pflichtteilsklausel voraus, nicht dessen gerichtliche Durchsetzung oder gar Auszahlung (OLG München v. 29.1.2008 – 31 Wx 68/07, NJW-RR 2008, 1034; OLG Rostock v. 11.12.2014 – 3 W 138/13, NJW-RR 2015, 776; OLG Köln v. 27.9.2018 – 2 Wx 314/18, ErbStB 2019, 71 [Esskandari/Bick]; Weidlich in Palandt, § 2269 Rz. 14). Das bloße Geltendmachen des Auskunftsanspruchs aus § 2314 BGB reicht dagegen nicht aus, weil es sich um einen selbständigen Nebenanspruch handelt (BayObLG v. 23.10.1990 – BReg. 1a Z 50/90, NJW-RR 1991, 394; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2269 Rz. 14). Der Pflichtteilsberechtigte benötigt die Auskunft über den Bestand des Nachlasses, um entscheiden zu können, ob er den Pflichtteil in Anspruch nehmen oder sich lieber die Schlusserbeinsetzung bewahren möchte. Soll der überlebende Ehegatte auch vor der Pflicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verschont bleiben, empfiehlt es sich, die Pflichtteilsklausel tatbestandsmäßig weiter zu fassen und die Sanktion nicht nur an das Geltendmachen des Pflichtteils, sondern bereits an das Auskunftsverlangen zu knüpfen (Litzenburger in BeckOK/BGB, § 2269 Rz. 47).

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