Verfahrensgang

AG Greifswald (Beschluss vom 21.08.2013; Aktenzeichen 9 VI 155/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Greifswald vom 21.8.2013 wird der Beschluss abgeändert:

1. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 25.03./28.3.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

Beantragter Erbschein:

Es wird bezeugt, dass der am 6.1.2013 in G. verstorbene H. R. T., geboren am 8.6.1942, beerbt worden ist aufgrund testamentarischer Erbfolge von:

  • O. T., geb. am 30.1.1965,
  • K. C., geb. T., geb. am 27.12.1967,

zu je 1/2.

3. Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) sind die Kinder des Erblassers. Der Erblasser war mit der vorverstorbenen R. T. verheiratet.

Am 19.2.2003 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein Testament, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Der überlebende Ehegatte sollte von den Beteiligten zu 1) und 2) beerbt werden. Weiter enthielt das Testament folgende Formulierung:

"Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein."

Frau R. T. verstarb am 11.7.2003. Mit Schreiben des Notars A. vom 28.11.2003 ließ der Erblasser das Testament vom 19.2.2003 beim AG Schwarzenbek einreichen und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Das Schreiben ging beim AG am 1.12.2003 ein. Das Testament wurde im Termin vom 12.12.2003 eröffnet. Ausweislich Blatt 8 der Akte des AG Schwarzenbek - AZ: 7 IV 462/03 - wurden eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolles am 16.12.2003 an die Beteiligte zu 2) persönlich durch das Gericht abgesandt.

Mit Schreiben vom 13.11.2003 meldete sich Rechtsanwalt O. bei dem Erblasser und zeigte an, die Beteiligte zu 2) zu vertreten. In dem Schreiben heißt es:

"Als Kümmling ist unsere Mandantin pflichtteils berechtigt. Ihr gesetzlicher Pflichtteil entspricht bekanntlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Unsere Mandantin hat uns beauftragt, diesen Anspruch Ihnen gegenüber geltend zu machen. Als Erbe bzw. Erbschaftsbesitzer sind Sie gegenüber unserer Mandantin verpflichtet, insoweit Auskunft über Bestand und die Höhe des Erbes zu erteilen. Dies vorausgeschickt haben wir Sie namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufzufordern, binnen einer Frist bis zum 28.11.2003 schriftlich und in Form einer detaillierten Aufstellung vollständig und abschließend Auskunft über das Erbe zu erteilen."

Mit Schreiben vom 21.11.2003 teilte Rechtsanwalt A. für den Erblasser mit, dass dieser zur Kenntnis nehme, dass die Beteiligte ihren Pflichtteil fordere und kündigte Auskunftserteilung an. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 1.12.2003 erteilte er sodann Auskunft und errechnete einen Pflichtteil. Rechtsanwalt O. beanstandete für die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 22.12.2003 die Bewertung einer Reihe von Gegenständen, wozu Rechtsanwalt A. seinerseits mit Schreiben vom 8.1.2004 detailliert Stellung nahm.

Der Erblasser errichtete am 22.12.2010 ein weiteres Testament. Hierin bestimmte er den Beteiligten zu 1) zu seinem alleinigen Erben. Das Testament vom 19.2.2003 fand keine Erwähnung. Er verstarb am 6.1.2013.

Mit notarieller Urkunde vom 11.3.2013 beantragte die Beteiligte zu 2) einen Erbschein zugunsten des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten 2) als gemeinschaftliche Erben zu erteilen. Der Beteiligte zu 1) seinerseits beantragte mit notarieller Urkunde vom 25.3.2013 einen Erbschein zu erlassen, der ihn als Alleinerben ausweist. Zur Begründung führte er aus, dass die Beteiligte zu 2) nach dem Wortlaut des Testaments auf den Pflichtteil beschränkt sei, da sie nach dem Tod der Mutter gegenüber dem Erblasser ihren Pflichtteil geltend gemacht habe.

Mit Beschluss vom 21.8.2013 hat das AG Greifswald festgestellt, dass die Tatsachen, die für die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins erforderlich sind, für gegeben erachtet werden. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unter dem 25.9.2013 erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 2). Sie rügt die Annahme eines ernsthaften Verlangens des Pflichtteils durch die Beteiligte zu 2) nach dem Tode der Frau R. T. Dem Schreiben des Rechtsanwalts O. vom 13.11.2003 sei eine solche Bedeutung nicht beizumessen. Dieses Schreiben beschränke sich auf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Diesem Auskunftsverlangen sei ein Streit zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Erblasser vorausgegangen, in dem er ihr gegenüber erklärt habe, sie habe durch ihren Lebenswandel in letzter Zeit ihren Pflichtteil bereit...

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