Rz. 46

[Autor/Stand] Bei der Ersatzerbschaftsteuer (s. § 1 ErbStG Rz. 61) tritt an die Stelle des Vermögensanfalls alle 30 Jahre das Vermögen der Stiftung oder des Vereins. Sachliche Steuerbefreiungen (z.B. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) gelten auch hier (s. § 1 ErbStG Rz. 64).

Wegen § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG werden der persönliche Freibetrag und die in § 13 ErbStG genannten Erwerbsgrenzen zweimal gewährt (s. § 15 ErbStG Rz. 71 ff.).

Ob Zuwendungen zur Ausstattung eines Familienvereins begünstigt sind, ist strittig (s. § 15 ErbStG Rz. 79).[2]

Fiktive Erwerbsschmälerungen sind abziehbar. Ob jedoch auch der Pauschbetrag von 10.300 EUR für Bestattungskosten[3] gilt, dürfte m.E. zu weit gehen. Nicht abziehbar sind gem. § 10 Abs. 7 ErbStG (s. Rz. 251) Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten.

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 ErbStG n.F. (durch das JStG 2020 eingefügt, s. Rz. 260) ist nun klargestellt, dass die Ersatzerbschaftsteuer nicht abgezogen werden kann bei der Ermittlung deren Bemessungsgrundlage, weil eine solche Besserstellung nicht zu vertreten wäre.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[2] S.a. Stein in von Oertzen/Loose2, § 15 ErbStG Rz. 87, wonach m.E. zu Recht der Gesetzeswortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ErbStG gegen ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sprechen, so Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 15 ErbStG Rz. 111.
[3] So Meincke/Hannes/Holtz18, § 10 ErbStG Rz. 27; Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 12 sowie R E 10.1 ErbStR 2019; H E 10.1 ErbStH 2019.

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