Rz. 65

[Autor/Stand] Die in der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 aufgeführten RHK berücksichtigen den Kostenstand 2010. Um für das Jahr des Bewertungsstichtags entsprechend aktuelle Werte liefern zu können, sind die RHK auf den jeweiligen Bewertungsstichtag anzupassen. Die Anpassung erfolgt anhand der Preisindizes für die Bauwirtschaft, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt (§ 190 Abs. 2 BewG i.d.F. bis 31.12.2022). Die Baupreisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Sie werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) jeweils im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Bei den Baupreisindizes wird zwischen Indizes für Wohngebäude und Nichtwohngebäuden (vgl. auch Rz. 39.1) unterschieden.

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Zu den Wohngebäuden zählen die Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016, d.h. die freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke bzw. Wohnhäuser mit Mischnutzung. Die übrigen Gebäudearten 5.2 bis 18.2 werden den Nichtwohngebäuden zugeordnet.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Es gelten folgende Baupreisindizes (Indizes 2023 nur nachrichtlich):

 
Jahr Wohngebäude Nichtwohngebäude Fundstelle
2016 111,1 111,4 BMF-Schreiben vom 11.1.2016, BStBl 2016 I S. 6
2017 113,4 113,7 BMF-Schreiben vom 11.1.2017, BStBl 2017 I S. 30
2018 116,8 117,4 BMF-Schreiben vom 22.1.2018, BStBl 2018 I S. 205
2019 122,0 122,7 BMF-Schreiben vom 22.2.2019, BStBl 2019 I S. 207
2020 127,2 128,1 BMF-Schreiben vom 28.1.2020, BStBl 2020 I S. 209
2021 129,2 130,1 BMF-Schreiben vom 18.1.2021, BStBl 2021 I S. 147
2022 141,0 142,0 BMF-Schreiben vom 11.2.2022, BStBl 2022 I S. 181
2023 164,0 166,9 BMF-Schreiben vom 30.1.2023, BStBl 2023 I S. 217

Die sich nach Indizierung ergebenden angepassten RHK sind auf volle Euro abzurunden.[4]

 

Rz. 68

 

Beispiel:

Für ein Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01, Standardstufe 3), das auf den 28.11.2021 zu bewerten ist, sind die für 2021 geltenden indizierten RHK zu ermitteln.

 
Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01)
Bewertungsstichtag 28.11.2021
RHK der Anlage 24, Teil II zum BewG (Gebäudeart 1.01; alle 9 Bauteile Standardstufe 3; Basisjahr der RHK = 2010) 835 EUR/m[2] BGF
Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2010 für Wohngebäude; Basisjahr = 2010 100,0
Maßgeblicher Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes am Bewertungsstichtag für Wohngebäude (Jahresdurchschnitt 2021) 129,2

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Bedingt durch die Kopplung der Regelherstellungskosten an die Baukostenentwicklung können sich zum einen – und das dürfte der Regelfall sein – wertmäßige Steigerungen sowie zum anderen auch rückläufige Tendenzen ergeben. Bislang haben sich sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude ausschließlich Wertsteigerungen ergeben (s. Tabelle zu Rz. 67), die zuletzt aufgrund der allgemeinen Baupreissteigerungen sehr deutlich ausgefallen sind.

 

Rz. 69.1

[Autor/Stand] Aus Vereinfachungsgründen bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 die Regelherstellungskosten für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen analog den Wohngebäuden auf den Bewertungsstichtag zu indizieren, d.h. der Baupreisindex für Wohngebäude gilt auch für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen.[7] Das gilt selbst dann, wenn das Grundstück ausschließlich mit Nichtwohngebäuden bebaut ist. Vgl. zum Ansatz von besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstige Anlagen die Kommentierung zu § 189 BewG (§ 189 BewG Rz. 41.1).

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Das Statistische Bundesamt hat für die Jahre 2010–2015 nachfolgend aufgeführte Baupreisindizes für den Neubau (konventionelle Bauart) von Wohn- und Nichtwohngebäuden einschließlich Umsatzsteuer veröffentlicht.[9] Dabei bildet das Jahr 2010 das Basisjahr mit einem Index von 100.

 
Jahr, Quartal Wohngebäude Bürogebäude Gewerbliche Betriebsgebäude
2015 IV 111,6 112,0 112,0
III 111,4 111,7 111,8
II 110,9 111,2 111,3
I 110,6 110,8 111,0
2014 IV 109,8 110,0 110,2
III 109,6 109,8 110,0
II 109,2 109,4 109,5
I 108,9 109,1 109,2
2013 IV 108,1 108,2 108,3
III 107,8 107,9 108,1
II 107,4 107,5 107,7
I 106,8 106,9 107,1
2012 IV 106,0 106,1 106,4
III 105,7 105,8 106,0
II 105,2 105,4 105,6
I 104,6 104,8 105,0
2011 IV 103,5 103,7 103,9
III 103,2 103,4 103,7
II 102,5 102,7 103,0
I 101,8 102,0 102,2
2010 IV 100,6 100,6 100,9
III 100,3 100,3 100,4
II 99,9 99,9 99,8
I 99,2 99,1 98,9
 

Rz. 71– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[4] Vgl. H B 190.4 "Indizierung der Regelherstellungskosten (RHK) am Bewertungsstichtag" ErbStH 2019 i.V m. Hinweis zu Abschn. 8 AE GrV v. 8.1.2016.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 0...

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