Rz. 66

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist vom Gebäuderegelherstellungswert eine stichtagsbezogene Alterswertminderung abzuziehen (§ 190 Abs. 2 BewG i.d.F. bis 31.12.2015). Diese ergibt sich aus dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Seitens der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.[3] Demnach kann das Alter des Gebäudes durch die Subtraktion ‚Jahr des Besteuerungszeitpunktes abzüglich Jahr der Bezugsfertigkeit‘ ermittelt werden (z.B. 2015 – 1975 = Alter 40 Jahre).

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden ergibt sich aus Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015. Diese gilt sowohl im Ertragswertverfahren als auch im Sachwertverfahren. Die Anlage 22 zum BewG ist durch das StÄndG[5] vom 2.11.2015 für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 geändert worden (vgl. § 205 Abs. 10 BewG). Damit gilt die Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 für Bewertungsstichtage bis einschließlich 31.12.2015. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungen zu § 185 BewG Rz. 63 ff. und § 190 BewG bis 31.12.2022 Rz. 127 f.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Die Alterswertminderung im Sachwertverfahren wird in linearer Form vorgenommen, d.h. über den Zeitraum der Gesamtnutzungsdauer erfolgt eine jährlich gleiche Wertminderung.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[3] Vgl. R B 190.7 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[5] Steueränderungsgesetz (StÄndG) v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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