Rz. 41.1

[Autor/Stand] Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie das Zubehör sind auch bei dem für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2022 geltenden Sachwertverfahren regelmäßig mit dem Gebäudesachwert und dem Bodenwert abgegolten. Nur im Ausnahmefall kommt ein gesonderter Wertansatz für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen in Betracht. Der Wertansatz bemisst sich – wie beim Gebäudewert – nach durchschnittlichen Regelherstellungskosten. Vom Regelherstellungswert der besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist eine Alterswertminderung abzuziehen, die – anders als die Alterswertminderung für das Gebäude (s. § 190 BewG bis 31.12.2022, Rz. 141 ff.) – nicht auf einen Maximalwert von 70 % zu beschränken ist.

 

Rz. 41.2

[Autor/Stand] Ist für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen ein Ansatz vorzunehmen, ergibt die Summe aus Bodenwert, Gebäudesachwert und besonders werthaltigen Außenanlagen bzw. sonstigen Anlagen den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.

 

Rz. 41.3

[Autor/Stand] Schema des Sachwertverfahrens mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen (Ausnahmefall; für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2022):

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023

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