Rz. 115

[Autor/Stand] Kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden i.S. des § 94 BewG liegt vor, wenn der Mieter oder Pächter eines Gebäudes Einbauten oder Umbauten an dem gemieteten (gepachteten) Gebäude vornimmt. Denn die Anwendung des § 94 BewG setzt voraussetzt, dass ein Dritter ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet hat bzw. einem Dritten ein solches Gebäude bewertungsrechtlich zuzurechnen ist. Dies ist bei einem gemieteten bzw. gepachteten Gebäude nicht der Fall.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Bei den Einbauten oder Umbauten sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Die Einbauten werden nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen (Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 2 BGB) oder bei den Einbauten handelt es sich um Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). In beiden Fällen werden die Ein- bzw. Umbauten keine Bestandteile des Grundstücks. Es handelt sich vielmehr um bewegliche materielle Wirtschaftsgüter, die unter der Voraussetzung des § 39 AO dem Mieter bzw. Pächter zuzurechnen sind, der die Einbauten vorgenommen hat. Vgl. hierzu auch § 79 BewG Rz. 28.
  2. Die Einbauten werden auf Dauer vorgenommen und es handelt sich hierbei auch um keine Betriebsvorrichtungen. In diesem Fall werden die Einbauten bzw. Umbauten Bestandteil des Grundstücks i.S. des Bewertungsrechts. Sie gehören zur wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks, und zwar unabhängig davon, ob der Einheitswert des Grundstücks wegen der Ein- bzw. Umbauten fortgeschrieben werden kann.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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