Rz. 24

[Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude ohne die Regelung in § 262 Satz 2 BewG zuzurechnen wäre, A 262 Abs. 2 AEBewGrSt. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt (vgl. § 95 BGB sowie Rz. 25). Sofern dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht, ist bewertungsrechtlich – aber nicht zivilrechtlich – von einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden auszugehen. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben (vgl. Rz. 26).

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Ein Gebäude stellt z.B. einen zivilrechtlichen Scheinbestandteil des Grund und Bodens dar, wenn das Gebäude zum Ende des Nutzungsrechts abzureißen und der ursprüngliche Zustand (z.B. unbebautes Grundstück) wieder herzustellen ist. Vgl. auch ausführlich zum Gebäude als Scheinbestandteil die Kommentierung zu § 148 BewG (bis 2006) Rz. 122 f. sowie zum Ersatzanspruch § 148 BewG (bis 2006) Rz. 128 ff.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Errichtet ein Steuerpflichtiger auf eigene Kosten auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers ein Haus für eigene Wohnzwecke und steht ihm aufgrund eindeutiger, vor der Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes zu, so ist er dessen wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, s. Rz. 29). Dementsprechend ist wirtschaftliches Miteigentum am Wohnobjekt gegeben, wenn die Alleineigentümerin eines unbebauten Grundstücks dort mit ihrem späteren Ehemann nach Einräumung eines dauernden Mitnutzungsrechts ein Einfamilienhaus errichten lässt, dessen Herstellungskosten beide je zur Hälfte tragen[4].

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Anwendung des § 262 BewG setzt voraus, dass ein Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden belastet ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 262 BewG ist somit von zwei Voraussetzungen abhängig:

  1. Bei dem Bauwerk muss es sich um ein Gebäude handeln und
  2. das Gebäude muss auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen zuzurechnen sein als dem Eigentümer des Grund und Bodens.
 

Rz. 28

[Autor/Stand] Ist eine Tiefgarage auf Grund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder eines obligatorischen Rechts auf einem fremden Grundstück errichtet worden, handelt es sich um ein Gebäude unter fremdem Grund und Boden. Gleichwohl ist sie wie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu bewerten. Danach bilden das belastete Grundstück (Grund und Boden) und die Tiefgaragen gemäß § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit, für die nach § 262 Satz 1 BewG ein Gesamtwert bzw. Grundsteuerwert festzustellen ist.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Als Gebäude sind nur solche Bauwerke anzusehen, die den Gebäudebegriff erfüllen. Demnach handelt es sich um ein Gebäude, wenn das Bauwerk

  • durch räumliche Umschließung Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.

Einzelheiten zum Gebäudebegriff ergeben sich aus dem Abgrenzungserlass vom 5.6.2013[8] sowie § 68 BewG Rz. 40 ff. und § 94 BewG Rz. 18 ff.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Das Gebäude muss zudem einem anderen zuzurechnen sein als demjenigen, dem der Grund und Boden zuzurechnen ist. Dieser Fall ist aufgrund bürgerlichen Rechts gegeben, wenn ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Grund und Bodens das Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. für die Pachtdauer) oder in Ausübung eines dinglichen Rechts (z.B. Nießbrauchs) errichtet hat. Die Zurechnung des Gebäudes an einen anderen als denjenigen, dem der Grund und Boden zuzurechnen ist, kann auch aufgrund des Steuerrechts geboten sein, wenn zwischen dem Eigentümer des Grund und Bodens und dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) keine Personengleichheit besteht. Unabhängig davon, wer das Gebäude errichtet hat, ist somit entscheidend, ob im Feststellungszeitpunkt der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Gebäudes (Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB) oder der sog. wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ein anderer ist als derjenige, dem der Grund und Boden zuzurechnen ist.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Der Begriff "wirtschaftliches Eigentum" wird im Steuerrecht allgemein gebraucht, ist aber kein eigener Eigentumsbegriff des Steuerrechts. Mit diesem Begriff wird lediglich die Abweichung von der durch das Privatrecht vorgegebenen Regelzurechnung für steuerliche Zwecke verallgemeinernd umschrieben[11]. Dem entspricht der Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, der für die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an den wirtschaftlichen Eigentümer Folgendes bestimmt: "Üb...

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