1. Begriff des Grundstücks

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Die zu bewertende wirtschaftliche Einheit ist das "Grundstück". Der insoweit maßgebende Grundstücksbegriff ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks iS des Bürgerlichen Rechts. Vielmehr richtet sich der Umfang der wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG. Danach richtet sich der Umfang der wirtschaftlichen Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Eine Zusammenfassung von Grundbesitz zu einer wirtschaftlichen Einheit ist nur dann möglich, wenn der Grundbesitz demselben Eigentümer gehört. Steht eine Fläche im Eigentum eines Eigentümers, kann diese Fläche nicht mit einer anderen Fläche zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn die andere Fläche zwar ebenfalls diesem Eigentümer, jedoch auch anderen Personen gemeinsam gehört. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob eine Fläche mehreren Personen gesamthänderisch oder nach Bruchteilen zuzurechnen ist.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit maßgebende Verkehrsanschauung führt dazu, dass eine unbebaute Fläche, die zusammen mit einem angrenzenden Einfamilienhaus genutzt wird, auch bei sog. offener Bauweise[4] eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden kann, die nicht mit der separat zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit des Einfamilienhauses zusammengefasst werden darf.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Verpachtet ein Eigentümer eines größeren Grundstücks eine Teilfläche und errichtet der Pächter auf dieser Fläche ein Gebäude, ist die Teilfläche als besondere wirtschaftliche Einheit zu bewerten.[6]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Einen Sonderfall bildet der Anteil des Eigentümers an anderem Grundvermögen – zum Beispiel gemeinschaftliche Hofflächen oder Garagen. Nach § 244 Abs. 2 BewG ist ein derartiger Anteil des Eigentümers in die wirtschaftliche Einheit – Hauptgrundstück – einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dieser wirtschaftlichen Einheit genutzt wird. Das führt dazu, dass die zu einem Einfamilienhaus gehörende Garage regelmäßig als wirtschaftliche Einheit zusammen mit dem Einfamilienhaus zu bewerten ist, unabhängig davon, ob die Garage direkt neben dem Einfamilienhaus errichtet wurde oder ob die im Übrigen erforderliche Eigentümeridentität vorliegt.

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

2. Grund und Boden

 

Rz. 25

[Autor/Stand] § 905 BGB bezeichnet den Grund und Boden als einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt. Abgesehen von den Flächen, die zur Vermögensart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören, ist der Grund und Boden dem Grundvermögen zuzurechnen.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die räumliche Abgrenzung wird von den Katasterverwaltungen der Länder nachgewiesen und dokumentiert.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. hierzu beispielsweise www.tim-online.nrw.de.

3. Gebäude

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Ein Gebäude liegt vor, wenn ein Bauwerk

  • Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließungen gewährt,
  • den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden aufweist, insb. durch Fundamente,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.

Auf die ausführlichen Erläuterungen in der Kommentierung zu § 68 BewG Rz. 39 ff. wird verwiesen.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die vorstehenden Abgrenzungsmerkmale für den Gebäudebegriff entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung[3] und den gleich lautenden Erlassen vom 5.6.2013.[4]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

4. Bestandteile des Grundstücks

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Eine Definition des Begriffs sonstige Bestandteile enthält die Vorschrift des § 243 BewG nicht. Vielmehr ist der Begriff nach bürgerlichem Recht auszulegen. Danach gehören zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks die übrigen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (§§ 93 ff. BGB). Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB). Das sind neben den Gebäuden auch die mit einem Gebäude verbundenen Anbauten wie beispielsweise Wintergärten.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Außenanlagen gehören ebenfalls zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Dazu gehören insb.

  • Gartenanlagen,
  • Leitungen,
  • Platzbefestigungen,
  • Terrassen,
  • Umzäunungen,
  • Wegebefestigungen,
  • sonstige Anlagen außerhalb der Gebäude, welche der Versorgung und der Kanalisa...

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