a) Abgrenzungsgrundsatz (Tz. 2.1 AbgrenzE)

 

Rz. 39

[Autor/Stand]"Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist (BFH vom 15. Juni 2005, BStBl II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl II 2008 S. 12 m.w.N.)."

Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist – wie dies ständiger Rechtsprechung entspricht – allein von dem Gebäudebegriff auszugehen, wie er von der Rechtsprechung entwickelt und in Tz. 2.2 des AbgrenzE wiedergegeben worden ist (s. unten Anm. 40 ff.). Dies bedeutet, dass alle Bauwerke, die sämtliche Merkmale des Gebäudebegriffs aufweisen, ausnahmslos als Gebäude zu behandeln sind; die Möglichkeit, eine Betriebsvorrichtung anzunehmen, ist ausgeschlossen, wenn ein Bauwerk sämtliche Tatbestandsmerkmale des Gebäudebegriffs erfüllt.[2] Dieser Abgrenzungsgrundsatz ist zu billigen und entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, den Grund und Boden sowie die darauf errichteten Gebäude samt sonstiger Grundstücks- und Zubehörteile, soweit sie nicht zu einer Betriebsanlage gehören, der Grundsteuer zu unterwerfen (s. oben Anm. 24). Da die Entscheidung in gleicher Weise bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zu treffen ist, unterliegen Gebäude mit dem Grundbesitzwert der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Betriebsvorrichtungen unterliegen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer grundsätzlich – soweit bei der Bewertung des betrieblichen Vermögens der Substanzwert anzusetzen ist – zusätzlich zum Grundbesitzwert der Besteuerung.

b) Gebäudebegriff (Tz. 2.2 AbgrenzE)

 

Rz. 40

[Autor/Stand] „Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH vom 28. Mai 2003, BStBl II S. 693). Die Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung kann nicht unter Heranziehung einer in Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung erfolgen. Bestehen jedoch Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt, ist die Entscheidung über das Vorliegen dieses Merkmals in Bezug auf das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung zu treffen (zum Begriff der Verkehrsauffassung vgl. BFH vom 13. Juni 1969, BStBl II S. 517 und S. 612 sowie BFH vom 18. März 1987, BStBl II S. 551).

Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke, z.B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Das gleiche gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind. Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.”

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Der Gebäudebegriff in Tz. 2.2 AbgrenzE entspricht der aktuellen Rechtsprechung des BFH.[5] Unabhängig von ertragsteuerlichen Aktivierungs- und Abschreibungskriterien ist hier für die Abgrenzung entscheidend, ob nach Bewertungsrecht ein Bauwerk als ein Gebäude, als Teil eines Gebäudes oder als Betriebsvorrichtung anzusehen ist.[6] Die zum Teil begehrte Korrektur des Gebäudebegriffs unter Heranziehung einer angeblich im Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung ist – auch für den Einzelfall – aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse einer möglichst einheitlichen Beurteilung vergleichbarer Bauwerke abzulehnen (s. oben Anm. 27).

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Verkehrsanschauung zur Entscheidung heranzuziehen, wenn zweifelhaft ist, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs, z.B. der Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung, gegeben ist. Unter Verkehrsauffassung ist die Auffassung zu verstehen, die urteilsfähige und unvoreingenommene Bürger von einer Sache haben oder gewinnen können, wenn sie mit ihr befasst werden.[8] Nicht entscheidend ist dagegen die Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise. Denn der Gebäudebegriff richtet sich seinem Inhalt nach nicht nach der Beurteilung durch bestimmte Sparten der Wirtschaft und ist nicht von diesen geprägt; vielmehr handelt es sich um einen von der Allgemeinheit verwendeten und dieser geläufigen Begriff, weshalb auch bei der Frage, ob ein Gebäude vorliegt, auf das Urteil der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen und nicht von Fachleuten abzustellen ist.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Der Begriff des Gebäudes setzt, wie in Tz. 2.2 Abs. 2 des AbgrenzE zutreffend ausgeführt wird, nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Deshalb können z.B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller, Gärkeller und Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut si...

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