Rz. 170

[Autor/Stand] Der AbgrenzE[2] enthält folgende Zeichnungen:

 

Rz. 171

[Autor/Stand] (1) Allseitig offene Halle

Gebäude:

Das Bauwerk umschließt einen Raum und schützt dadurch gegen Witterungseinflüsse (Anm. 44, Tz. 2.3).

 

Rz. 172

[Autor/Stand] (2) Tanksäulenüberdachung

Betriebsvorrichtung:

Es fehlt ein Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung (Anm. 44, Tz. 2.3). Mit der Tanksäulenüberdachung wird das Gewerbe unmittelbar betrieben.

 

Rz. 173

[Autor/Stand] (3) Kammertrockenanlage

Betriebsvorrichtung:

Das Bauwerk enthält nur Räume (Kammern), in denen die Temperatur während des Trockenvorgangs einen Aufenthalt von Menschen unmöglich macht (Anm. 50, Tz. 2.4, RdNr. 9).

 

Rz. 174

[Autor/Stand] (4) Bahnanlage mit Warteraum

Gebäude und Betriebsvorrichtung:

Es handelt sich um zwei selbständige Bauwerke. Der Warteraum ist ein Gebäude. Er ist mit der Betriebsvorrichtung und diese mit dem Grund und Boden fest verbunden (Anm. 60, Tz. 2.5). Die Betriebsvorrichtung vermittelt dem Warteraum die Standfestigkeit (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 175

[Autor/Stand] (5) Kesselhaus

Gebäude:

Die Betriebsvorrichtung trägt nicht zur Standfestigkeit der Umschließung bei (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 176

[Autor/Stand] (6) Braunkohlenbunker

Gebäude:

Die Grundmauern tragen zur Standfestigkeit der Umschließung bei. Sie sind Bauteile, die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 177

[Autor/Stand] (7) Pressenhalle

Gebäude:

Die Stützen der Krahnbahn tragen zur Standfestigkeit der Umschließung bei. Sie sind Bauteile, die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 178

[Autor/Stand] (8) Wandverstärkungen und Mauervorlagen

Gebäude:

Die Wandverstärkungen und die Mauervorlagen tragen zur Standfestigkeit der Umschließung bei. Sie sind Bauteile, die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 179

[Autor/Stand] (9) Ringofen

Gebäude:

Die Fundamente tragen zur Standfestigkeit der Umschließung bei. Sie sind Bauteile, die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 180

[Autor/Stand] (10) Zickzackofen

Betriebsvorrichtung:

Die Überdachung ist weder auf Bauteilen, die einer Doppelfunktion dienen, noch auf solchen Teilen der Betriebsvorrichtung gegründet, die bei Entfernen der Betriebsvorrichtung stehen bleiben oder durch vorübergehende Abstützung ohne große Schwierigkeiten ersetzt werden können. Sie ist daher nicht standfest (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 181

[Autor/Stand] (11) Kesselhaus

Gebäude und Betriebsvorrichtung:

Die Verkleidung der Kesselanlage ist nicht standfest. Der vertikal abgrenzbare Schwerbau ist jedoch für sich standfest (Anm. 73, Rz. 2.7).

 

Rz. 182

[Autor/Stand] (12) Förderturm

Betriebsvorrichtung:

Die Außenwände gehören zum größten Teil ausschließlich als Tragscheiben zur Förderanlage (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 183

[Autor/Stand] (13) Getreidesilo

Betriebsvorrichtung:

Die Außenwände bestehen nur aus Behälterumwandungen (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 184

[Autor/Stand] (14) Sumpfanlage

Betriebsvorrichtung:

Die Außenwände bestehen nur aus Behälterumwandungen (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 185

[Autor/Stand] (15) Kohlenbunker

Gebäude:

Die Außenwände bestehen nur zu einem geringeren Teil aus Umwandungen der Betriebsvorrichtung (Anm. 73, Tz. 2.7).

 

Rz. 186

[Autor/Stand] (16) Kühlhaus

Gebäude und Betriebsvorrichtung:

Die Kammerwände sind gleichzeitig Außenwände. Die Isolierungen der Kammern und die Trennwand sind Teile der Betriebsvorrichtung (Anm. 88, Tz. 2.7).

 

Rz. 187– 199

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[2] Anlage 1 zum Abgrenzungserlass v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
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[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

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