Rz. 7

[Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist die auf begünstigtes begünstigungsfähiges Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag zu stunden. Begünstigtes Vermögen ist das um das schädliche Verwaltungsvermögen gekürzte begünstigungsfähige Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG. Danach sind inländisches oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Nr. 1), inländisches Betriebsvermögen (Nr. 2) und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland von mehr als 25 % (Nr. 3) begünstigt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Begriff und Umfang des Betriebsvermögens bestimmen sich nach §§ 95 ff. BewG. Danach ist nicht nur die Übertragung gewerblicher und selbständiger Einzelunternehmen, sondern auch die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften begünstigt (zu Einzelheiten s. § 13b ErbStG Rz. 8 ff.).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist solches i.S.d. §§ 140 ff. BewG; (zu Einzelheiten s. § 141 BewG und § 13b ErbStG Rz. 5 ff.).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Von § 28 ErbStG werden auch Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % erfasst, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR liegt (zu Einzelheiten s. die Kommentierung zu § 13b Rz. 45 ff.).

 

Rz. 11– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019

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