Rz. 5

[Autor/Stand] Begünstigt ist der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.d. § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient. Begünstigungsfähig ist auch die Übertragung eines verkleinerten Betriebs.[2]

Ausgenommen sind Stückländereien (§§ 168 Abs. 2, 160 Abs. 7 BewG), die nach der neuen Definition des § 160 Abs. 7 BewG nur noch anzunehmen sind, wenn die Pachtdauer am Stichtag noch mindestens 15 Jahre beträgt. Diese neue Regelung soll eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft umschreiben, das insoweit genutzte Vermögen dem Bereich des Verwaltungsvermögens zuordnen und deshalb dem Grunde nach nicht begünstigt sein (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e ErbStG).

 

Rz. 5.1

[Autor/Stand] Hinsichtlich des begünstigungsfähigen Vermögens bei der Land- und Forstwirtschaft hat der BFH betont, dass die Abgrenzung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes tätigkeitsbezogen zu erfolgen habe.[4] Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft könne deshalb auch derjenige unterhalten, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht. Nutzt dann ein solcher Betriebsinhaber die Betriebsmittel auf Grundlage von Nießbrauchsrechten, können diese Rechte zum Wirtschaftsteil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören. Folglich sei die unentgeltliche Bestellung des Nießbrauchsrechts nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begünstigungsfähig. Auf dieser Grundlage kam der BFH explizit zur Begünstigungsfähigkeit eines Zuwendungsnießbrauchs bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Nicht begünstigungsfähig sind die Betriebswohnungen und der Wohnteil einschließlich der Altenteilerwohnungen, da diese Teile der wirtschaftlichen Einheit nicht originär der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 158 Abs. 1 BewG dienen.[6]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Übertragungen von Betriebsteilen oder einzelner Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigungsfähig.[8] Auf die ertragsteuerrechtliche Beurteilung einer Übertragung kommt es nicht an.[9]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[2] R E 13b.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[6] R E 13b.4 Abs. 3 Satz 1 ErbStR- 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[8] R E 13b.4 Abs. 4 Satz 3 ErbStR 2019.
[9] R E 13b.4 Abs. 4 Satz 3 ErbStR 2019.

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