Rz. 36

[Autor/Stand] Die nachfolgende Übersicht ermöglicht einen zügigen Überblick über die ab Rz. 39 aufgeführten Ermäßigungstatbestände.

 
Ermäßigungstatbestand geregelt in Ermäßigung
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach § 13 Abs. 3 WoFG erteilt und die sich aus der Förderzusage i.S.d. § 13 Abs. 2 WoFG ergebenden Bindungen bestehen im Hauptveranlagungszeitraum. Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. § 15 Abs. 2 GrStG 25 %
 
Ermäßigungstatbestand geregelt in Ermäßigung
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24.4.1950[2] in der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung, nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27.6.1956[3] in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder erteilt. Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. § 15 Abs. 3 GrStG 25 %
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden und zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft oder den Gebietskörperschaften besteht ein Gewinnabführungsvertrag. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG 25 %
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet, die als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt ist. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG 25 %
Das Grundstück wird einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GrStG 25 %
Auf dem Grundstück befinden sich Gebäude oder Gebäudeteile i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes. Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. § 15 Abs. 5 GrStG 10 %
 

Rz. 37

[Autor/Stand] Es ist in der Praxis durchaus denkbar, dass für ein Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig zur Anwendung gelangen. In diesen Fällen wird die Ermäßigung kombiniert bzw. zusammengerechnet. Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rz. 85.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[2] BGBl. 1950, 83.
[3] BGBl. I 1956, 523.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023

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