Rz. 128
[Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 GrSt-Saar dient der gesetzlichen Klarstellung, dass Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände im § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG die landesspezifischen Grundsteuermesszahlen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die bundesgesetzliche Förderung im gleichen Verhältnis auch im Saarland gilt. Folglich sind für die Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG sind die Steuermesszahlen nach § 1 Abs. 1 GrStG-Saar maßgeblich.
Rz. 129
[Autor/Stand] Die nachfolgende Übersicht ermöglicht einen zügigen Überblick über die im Saarland geltenden Ermäßigungstatbestände.
Ermäßigungstatbestand | geregelt in | Ermäßigung |
---|---|---|
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach § 13 Abs. 3 WoFG erteilt und die sich aus der Förderzusage i.S.d. § 13 Abs. 2 WoFG ergebenden Bindungen bestehen im Hauptveranlagungszeitraum. Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. | § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 GrStG | 25 % |
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24.4.1950[3] in der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung, nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27.6.1956[4] in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung oder nach den Wohnraumförderungsgesetz des Saarlands[5] erteilt. Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. | § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 3 GrStG | 25 % |
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden und zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft oder den Gebietskörperschaften besteht ein Gewinnabführungsvertrag. | § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG | 25 % |
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet, die als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt ist. | § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG | 25 % |
Ermäßigungstatbestand | geregelt in | Ermäßigung |
---|---|---|
Das Grundstück wird einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist. | § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GrStG | 25 % |
Auf dem Grundstück befinden sich Gebäude oder Gebäudeteile i.S.d. Saarländischen Landesdenkmalschutzgesetzes[6]. Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. | § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 5 GrStG | 10 % |
Rz. 130
[Autor/Stand] Es ist in der Praxis durchaus denkbar, dass für ein Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig zur Anwendung gelangen. In diesen Fällen wird die Ermäßigung kombiniert bzw. zusammengerechnet. Vgl. hierzu auch Rz. 139 sowie zu den einzelnen Details der Ermäßigungstatbestände die Ausführungen der Kommentierung zu § 15 GrStG Rz. 39 ff.
Rz. 131
[Autor/Stand] Die wegen "Wohnraumförderung" um 25 % ermäßigte Steuermesszahl für saarländische Wohngrundstücke beträgt:
Grundstücksart | Steuermesszahl | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Einfamilienhäuser | 0,255 Promille (0,34 ‰ abzgl. 25 %) für sog. Wohngrundstücke | § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 – 4 GrStG |
Zweifamilienhäuser | ||
Mietwohngrundstücke | ||
Wohnungseigentum |
Die ermäßigte Steuermesszahl führt im Ergebnis zu einer Grundsteuerermäßigung von 25 %.
Rz. 132
[Autor/Stand] Die wegen bestehendem Denkmalschutz um 10 % ermäßigte Steuermesszahl für bebaute Grundstücke beträgt im Saarland in Abhängigkeit der Grundstücksart:
Grundstücksart | Steuermesszahl | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Einfamilienhäuser | 0,306 Promille (0,34 ‰ abzgl. 10 %) für sog. Wohngrundstücke | § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 5 GrStG |
Zweifamilienhäuser | ||
Mietwohngrundstücke | ||
Wohnungseigentum | ||
Teileigentum | 0,576 Promille (0,64 ‰ abzgl. 10 %) für sog. Nichtwohngrundstücke | § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 5 GrStG |
Geschäftsgrundstücke | ||
gemischt genutzte Grundstücke | ||
Sonstige bebaute Grundstücke |
Die ermäßigte Steuermesszahl führt im Ergebnis zu einer Grundsteuerermäßigung von 10 %.
Rz. 133– 138
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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