Rz. 119
[Autor/Stand] § 99 Abs. 1 BewG unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Betriebsgrundstücken, nämlich
1. solchen, die, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (vgl. Rz. 125 ff.), und | |
2. solchen, die bei Nichtzugehörigkeit zum Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden (vgl. Rz. 153 ff.). |
Rz. 120
[Autor/Stand] Diese Unterscheidung ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil die beiden genannten Grundstücksgruppen unterschiedlich bewertet werden (vgl. § 99 Abs. 3 BewG und dazu Rz. 242 ff.).
Welche Betriebsgrundstücke zur ersten Gruppe gehören, beantwortet sich wie folgt:
(1) für die Bemessung der Grundsteuer bis 31.12.2024 nach § 70 BewG i.V.m. § 68 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung;[3]
(2) für die Bemessung der Grundsteuer ab 1.1.2025 nach § 70 BewG i.V.m. § 243 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019;[4]
(3) für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (vgl. dazu oben, Rz. 37 ff.) nach den §§ 176 ff. BewG.
Welche Betriebsgrundstücke zur zweiten Gruppe rechnen, bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften:
(1) für die Bemessung der Grundsteuer bis 31.12.2024 nach den §§ 33 und 34 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung;[5]
(2) für die Bemessung der Grundsteuer ab 1.1.2025 nach den §§ 232 und 234 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019;[6]
(3) für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer (vgl. dazu Rz. 37 ff.) nach den §§ 158 und 160 BewG.
Im Einzelnen vgl. Rz. 125 ff. und 153 ff.
Rz. 121– 124
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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