Rz. 241

[Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 3 BewG ist es für die Bewertung des Grundbesitzes ohne Belang, ob er ein Betriebsgrundstück (i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG) darstellt oder nicht. Dadurch wird vermieden, dass gleichartige Grundstücke nach verschiedenen Kriterien bewertet werden, je nachdem, ob sie Betriebsvermögen oder Privatvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen darstellen.[2]

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Bewertung unterscheidet § 99 Abs. 3 BewG zwischen

  • den Betriebsgrundstücken i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, also dem Grundbesitz, der, losgelöst von der Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde (s. dazu oben, Rz. 125 ff.), und
  • den Betriebsgrundstücken i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d.h. dem Grundbesitz, der bei isolierter Betrachtung einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (vgl. oben, Rz. 153 ff.).

Für die erstgenannte Kategorie von Betriebsgrundstücken ordnet § 99 Abs. 3 BewG an, dass sie "wie Grundvermögen" und für die letztgenannte Kategorie von Betriebsgrundstücken, dass sie "wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen" zu bewerten sind.

 

Rz. 243

[Autor/Stand] Grundbesitz der ersten Kategorie, d.h. der Grundbesitz, der bei isolierter Betrachtung dem Grundvermögen zugehören würde, wird im Rahmen der Einheitsbewertung für Zwecke der bis zum 31.12.2024 zu bemessenden Grundsteuer nach den Regelungen in §§ 68 bis 94 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[5] und – ab 1.1.2025[6] – nach den Vorschriften der §§ 243 bis 262 BewG n.F.[7] bewertet.[8] Für den Bereich der Grunderwerbsteuer wird, soweit es für deren Bemessung (ausnahmsweise, vgl. § 8 Abs. 2 GrEStG) auf den Grundbesitzwert ankommt, der Grundbesitz i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG nach § 157 Abs. 1 und 3 BewG i.V.m. den §§ 159 und 176 bis 198 BewG bewertet (näher dazu unter Rz. 37 ff.). Für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist die Bewertung dieser Gruppe von Betriebsgrundstücken ebenfalls nach § 157 Abs. 1 und 3 BewG i.V.m. den §§ 159 und 176 bis 198 BewG vorzunehmen. Zu den Einzelheiten vgl. die Erläuterungen zu den §§ 176 bis 198 BewG.

 

Rz. 244

[Autor/Stand] Grundbesitz der zweiten Kategorie (Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG) wird bei der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer nach Maßgabe der §§ 33 bis 67 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[10] und – ab 1.1.2025[11] – nach den Vorschriften der §§ 232 bis 242 BewG n.F.[12] bewertet.[13] Für Zwecke der Grunderwerbsteuer (näher dazu unter Rz. 37 ff.) sowie im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung erfolgt die Grundbesitzbewertung bei dieser Gruppe von Betriebsgrundstücken nach § 157 Abs. 1 und 2 BewG i.V.m. den §§ 158 bis 175 BewG. Zu den Details wird auf die Kommentierungen zu den §§ 158 bis 175 BewG Bezug genommen.

 

Rz. 245

[Autor/Stand] Durch diese Bewertungsregeln soll erreicht werden, dass der gesamte Grundbesitz ohne Rücksicht darauf, ob er zu einem gewerblichen Betrieb gehört oder nicht, gleichmäßig bewertet wird. Der Umstand, dass der Grundbesitz zum Betriebsvermögen rechnet, bleibt für die Bewertung grundsätzlich außer Betracht.

 

Rz. 246

[Autor/Stand] Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind die Grundbesitzwerte (§§ 138 in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[16], 157 BewG) i.S.v. § 179 AO gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. So heißt es zutreffend in R B 151.2 Abs. 8 Satz 1 ErbStR 2011 und 2019, dass beim Erwerb von Betriebsvermögen (§§ 95, 96 BewG) für Betriebsgrundstücke der Grundbesitzwert gesondert bzw. – bei im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Grundstücken – gesondert und einheitlich festzustellen ist, wenn der Grundbesitzwert für die Feststellung des Werts des Betriebsvermögens erforderlich ist. Letzteres ist nach der neuen, durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[17] geschaffenen und ab 1.1.2009 geltenden Rechtslage regelmäßig nicht der Fall, weil der Wert der Betriebsgrundstücke grundsätzlich mit dem für den gewerblichen Betrieb nach der Gesamtwertmethode zu ermittelnden (Ertrags-)Wert des Unternehmens (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG) abgegolten ist (vgl. schon oben, Rz. 25).[18] Jedoch darf der so ermittelte Gesamtwert des Unternehmens die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, d.h. den Substanzwert, nicht unterschreiten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Zur Ermittlung dieses (Unternehmens-)Mindestwerts kann es daher geboten sein, auch die Grundbesitzwerte der Betriebsgrundstücke zu ermitteln.

 

Rz. 247

[Autor/Stand] Entsprechendes gilt, wenn der Grundsatz der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens in den Fällen des § 200 Abs. 2 und 4 BewG (so beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen i.S.v. § 200 Abs. 2 BewG und beim...

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