Rz. 153

[Autor/Stand] Zur zweiten Gruppe der Betriebsgrundstücke gehört jener Grundbesitz, der, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Maßgebend ist dabei die tatsächliche Nutzung (vgl. §§ 33 f. BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2], §§ 232 und 234 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[3], § 158 BewG). Die Fälle dieser Art sind verhältnismäßig selten. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen kommen als Betriebsgrundstücke vor allem dann in Betracht, wenn die Land- und Forstwirtschaft als Nebenzweck eines Gewerbes betrieben wird (arg. § 95 Abs. 2 BewG), etwa wenn ein Obst- und Gemüsekonserven-Fabrikant neben dem gewerblichen Hauptbetrieb einen Obstbaubetrieb oder eine Gärtnerei betreibt, deren Erzeugnisse in der Fabrik mitverarbeitet werden. Ob ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eine selbständige wirtschaftliche Einheit oder – als "Betriebsgrundstück" – eine Untereinheit des zugehörigen selbständigen kaufmännischen Betriebs darstellt, ist nach dem aus der planmäßigen Betriebsgestaltung und Betriebsführung sich ergebenden Hauptzweck des Unternehmens unter Abwägung der für und gegen die Einbeziehung der Landwirtschaft sprechenden Einzelumstände zu entscheiden und regelmäßig Tatfrage.[4]

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Zu den Betriebsgrundstücken dieser Art zählen auch die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die solchen inländischen Körperschaften usw. gehören, die nach § 97 Abs. 1 BewG nur Betriebsvermögen haben können (z.B. das Landgut, das einer AG gehört). Das gilt gem. § 97 Abs. 1 BewG auch dann, wenn ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht nur als Nebenzweck eines Gewerbes fungiert, sondern die land- und forstwirtschaftliche Betätigung den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Betriebsgrundstücke als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft umfassen (entsprechend der Regelung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen; siehe §§ 33 ff. BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[7] und §§ 232 ff. BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[8] sowie – für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung – §§ 158 ff. BewG) alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit (hier: Untereinheit), die dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt ist. In Betracht kommen vor allem: Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (vgl. § 33 Abs. 2 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[9] und § 232 Abs. 3 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[10] sowie – für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer – § 158 Abs. 3 BewG). Ein dem landwirtschaftlichen Betrieb dienender Bestand an Zahlungsmitteln, Geldforderungen, Wertpapieren und Geldschulden sowie ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören in diesen Fällen zwar nicht zu einem Betriebsgrundstück i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG (vgl. § 33 Abs. 3 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[11] und – für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer – § 158 Abs. 4 BewG). Gleichwohl gehören sie nach Maßgabe der allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätze zum übrigen Betriebsvermögen des den Hauptzweck des Unternehmens bildenden Gewerbebetriebs[12], nicht also zum "übrigen Vermögen" (= Privatvermögen) des betreffenden Steuerpflichtigen.

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen dem wie "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" zu bewertenden Betriebsgrundstück "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" und dem übrigen Vermögen richtet sich nach den §§ 33 und 34 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[14], §§ 232 ff. BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[15] sowie – für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung – nach den §§ 158 ff. BewG.

 

Rz. 157

[Autor/Stand] Aus § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[17] sowie aus § 160 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 9 BewG folgt, dass zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit auch zu einem Betriebsgrundstück i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG auch der Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört. Dieser Wohnteil "umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen" (§ 34 Abs. 3 in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung[18], § 160 Abs. 9 BewG). Entgegen den sonst bei der Qualifizierung von Wirtschaftsgütern als (gewerbliches oder freiberufliches) Betriebsvermögen geltenden Grundsätzen, wonach die eigengenutzte Wohnung des Betriebsinhabers notwendiges Privatvermögen darstellt, kann "über den Hebel" des Betriebsgrundstücks i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG auch die eigengenutzte Wohnung, soweit sie dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb des Betriebsinhabers dient, gewerbliches Betriebsvermögen bilden.[19] Leitet der Betriebsinhaber sowo...

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