Rz. 1

[Autor/Stand] § 229 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung war wegen der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung notwendig geworden. Einzelheiten zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht vgl. die Ausführungen von Drüen vor der Kommentierung des Grundsteuergesetzes.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift ersetzt im Wesentlichen § 28 BewG, der mit Wirkung zum 1.1.2025 außer Kraft tritt. Dabei entsprechen § 229 Abs. 1 und 2 BewG im Wesentlichen § 29 Abs. 1 und Abs. 2 BewG. § 229 Abs. 3 entspricht nur noch § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BewG, während § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 BewG entfallen sind. Die Absätze 4 und 5 des § 229 BewG entsprechen wiederum im Wesentlichen den Absätzen 4 und 5 des § 29 BewG. § 229 Abs. 5 ist neu in das Gesetz aufgenommen worden.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

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